Bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages hat ein Patient grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt oder operiert zu werden,
sofern er dies nicht eindeutig zum Ausdruck bringt. Hierzu reicht eine subjektive
Erwartungshaltung eines Patienten ebenso wenig aus wie eine unverbindliche Zusage
eines Arztes, wenn möglich die Behandlung persönlich durchzuführen. Dennoch sollte
von Arzt und Klinikseite darauf geachtet werden, dass beim Patienten kein falscher
Eindruck einer verbindlichen Zusage entsteht, um zukünftige Rechtsstreite zu vermeiden.