Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2008; 3(2): 46-48
DOI: 10.1055/s-2008-1077193
DHZ | praxis
Rund um die Praxis
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Unwissenheit schützt nicht vor Strafe - Kassenführung und Betriebsprüfung

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Publikationsdatum:
06. Mai 2008 (online)

Jeder Heilpraktiker fürchtet eine Betriebsprüfung, einfach weil dies für eine gewisse Zeit seinen Praxisbetrieb nahezu lahmlegen kann. Durch eine korrekte und transparente Kassenführung können in der Regel Prüfzeiten verkürzt und weiterführende unliebsame Recherchen der Betriebsprüfung vermieden werden. Steuerberater Uwe Geweke hat deshalb für Sie zusammengefasst, was Sie als Heilpraktiker über eine ordnungsgemäße Kassenführung wissen sollten.

EDV-gestützte Prüfungs- und Kalkulationsprogramme finden Fehler in der Kassenführung heutzutage mit Leichtigkeit - die Folge sind meist Zuschätzungen, d. h. die Prüfer veranschlagen eine geschätzte Einnahmesumme, die ggf. weit höher ausfallen kann als es der korrekte Betrag gewesen wäre. Dies kann in mehrerer Hinsicht sehr unangenehm werden - selbst wenn ein Fehler nicht absichtlich geschah.

Heilpraktiker ermitteln ihren steuerlichen Gewinn aus der Praxistätigkeit regelmäßig in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Hierbei handelt es sich um die Aufzeichnung und Gegenüberstellung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben anhand von Quittungen, Rechnungen sowie Kontoauszügen. Im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung mit Bilanzierung) ergeben sich bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei Weitem nicht so umfangreiche Aufzeichnungspflichten.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kassenführung besteht im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht. Der Kassenverkehr verlangt also nicht die Darstellung sämtlicher baren Geldbewegungen. Sobald Umsatzanteile jedoch regelmäßig bar eingenommen werden, ist dem Heilpraktiker eine Kassenführung zu empfehlen und ggf. fachlicher Rat einzuholen.

Diplom-Kaufmann Uwe Geweke

Feldmarkstr.117

45883 Gelsenkirchen

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