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DOI: 10.1055/s-2007-993070
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Schweigepflicht - aus Unkenntnis oft unterschätzt - Nur selten ist ein Bruch der Geheimhaltung erlaubt
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
31. Oktober 2007 (online)

Ganz klar: Ärzte unterliegen wie Juristen oder Priester einer Schweigepflicht. In der Praxis wird deren Bedeutung jedoch häufig unterschätzt. Denn bereits vermeintlich unverfängliche Angaben, wie der Name und die Anschrift des Patienten oder allein die Tatsache, dass ein Patient in Behandlung ist, fallen unter die Schweigepflicht eines Arztes. Grundsätzlich sollte man also keinerlei Angaben über einen Patienten weitergeben, wenn man nicht von diesem von der Schweigepflicht entbunden wurde. Erlaubt ist ein Bruch der Schweigepflicht darüber hinaus in einer sogenannten Notstandssituation - dann aber müssen gefährdete Rechtsgüter äußerst sorgfältig gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Arztes abgewogen werden.
Korrespondenz
Dr. iur. Isabel Häser
Rechtsanwältin Ehlers, Ehlers & Partner
Widenmayerstraße 29
80538 München
eMail: i.haeser@eep-law.de