Rofo 2007; 179(12): 1289-1292
DOI: 10.1055/s-2007-992896
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Radiologie und Recht - Die radiologische Zweigpraxis nach dem VÄndG - nunmehr auch in gesperrten Planungsbereichen möglich?

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Publication Date:
27 November 2007 (online)

 

Literatur

01 Urteil vom 07.03.2007, Az.: S 12 KA 701/06; Beschluss vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 374/07 ER.

02 Der Begriff der "Zweigpraxis" ist deckungsgleich mit dem Begriff der "Filiale". Es wird im folgenden in Anlehnung an § 1a Nr. 19 BMV-Ä (Glossar) der vertragsärztliche Begriff der "Zweigpraxis" verwandt.

03 § 15 a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä i.d.F. vor Inkrafttreten des VÄndG.

04 Der Bundesmantelvertrag wird zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen. Die durch das VÄndG vorgenommenen Änderungen sind im BMV-Ä umgesetzt worden, so dass dieser in seiner aktuellen Fassung zum 01.07.2007 in Kraft getreten ist.

05 Seit Inkrafttreten des VÄndG ist auch eine sog. Teilzulassung möglich, d.h. der Versorgungsauftrag wird auf eine halbe Zulassung beschränkt. Damit verringert sich dann auch das Budget um die Hälfte. In der Bedarfsplanung wird der Arzt mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

06 Zu den Präsenszeiten siehe § 17 Abs. 1a BMV-Ä.

07 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestag-Drucksache 16/2474 vom 30.08.2006.

08 Urteil vom 07.03.2007, Az.: S 12 KA 701/06; Beschluss vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 374/07 ER.

09 § 6 Abs. 6 BMV-Z.

10 So auch ausdrücklich in § 6 Abs. 6 BMV-Z.

11 Dabei ist zu beachten, dass die nicht rechtsverbindliche Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) maximal zwei Zweigpraxen erlaubt (§ 17 Abs. 2). Es ist daher zu prüfen, wie diese Regelung auf der Ebene der Landesärztekammern rechtsverbindlich umgesetzt worden ist.

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