Klinische Neurophysiologie 2007; 38 - P77
DOI: 10.1055/s-2007-1032265

Neue Freiheiten für Ärzte durch das Vertragsarztänderungsgesetz

KN Bauer 1, IV Klima 1
  • 1Frankfurt/Main

Gerade hat der Bundesrat am 24.11.2006 dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG) zugestimmt. Die dort vorgesehenen zahlreichen Änderungen für Vertrags- und Krankenhausärzte werden zum 01.01.2007 in Kraft treten.

Ab diesem Zeitpunkt wird die Altersgrenze für die erstmalige Zulassung von 55 Jahren fallen.

Es wird außerdem für Vertragsärzte nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu bilden. Dies auch KV-Bezirk-übergreifend. Hier sind Fragen der Budgetierung, der Abrechnung usw. vorrangig zu beachten. Damit wird es Ärzten ermöglicht, sich für einzelne Leistungsangebote zu einer Teilgemeinschaftspraxis zusammenschließen. Dies war bereits für die privatärztliche Tätigkeit möglich. Für Vertragsärzte gibt es jedoch eine gravierende Einschränkung: Die Teilgemeinschaftspraxis mit den technischen, überweisungsgebundenen Fächern ist nicht möglich. Hier gilt es das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu beachten!

Es wird zukünftig möglich sein, außerhalb des Hauptstandortes tätig zu werden und eine Filiale zu gründen, wenn hierdurch die Versorgung der Versicherten am neuen Standort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Hauptstandort nicht beeinträchtigt wird. Auch hier ergeben sich noch viele Fragen zum Umgang mit dem neuen Gebilde, die mit der KV und den Krankenkassen geklärt werden müssen.

Des Weiteren kann eine Vollzulassung um 50% auf eine so genannte Teilzulassung reduziert werden. Das Budget und der Versorgungsauftrag folgen dementsprechend. Die ursprüngliche Vollzulassung kann u.U. mit anderen Ärzten hälftig geteilt werden. Wie mit der freiwerdenden Teilzulassung umzugehen ist, ist bislang nicht reglementiert.

Von großer Bedeutung dürfte ferner die zukünftige Möglichkeit der Anstellung von Ärzten sein. Ausdrücklich erlaubt wird nun auch die gleichzeitige Tätigkeit von Krankenhausärzten als Vertragsärzte bzw. als Angestellte in Praxen oder in medizinischen Versorgungszentren.

Ausblick: Unser Vortrag spricht alle rechtlichen Änderungen des Vertragsarztänderungsgesetzes an und beschäftigt sich in Tiefe mit den neuen Möglichkeiten der überörtlichen Kooperation, der Teilgemeinschaftspraxis sowie der Errichtung einer Filiale.

Obwohl der medizinische Leistungserbringer zunehmend dem unternehmerischen Wettbewerb ausgesetzt wird, eröffnen sich durch die „Neuen Freiheiten für Ärzte“ interessante Erwerbs- und Tätigkeitsfelder.