Zusammenfassung
Eine röntgendiagnostische Untersuchung bzw. eine radiologischinterventionelle Therapie
ist ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten, der
nur dann nicht als tatbestandliche Körperverletzung gilt, wenn eine medizinische Indikation
vorliegt, der Patient nach der entsprechenden Aufklärung seine Einwilligung erklärt
und der Eingriff sachgerecht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.
Der Radiologe hat unter der Prüfung möglicher Kontraindikationen eine radiologische
Indikationsprüfung vorzunehmen, d.h. er entscheidet, ob sich die klinische Fragestellung
mit der angeforderten bzw. angeordneten Röntgenuntersuchung beantworten läßt. Die
Indikationsstellung ist um so kritischer zu sehen, je größer das Risiko für eine mögliche
Komplikation ist. Eine radiologische Diagnostik, die mit dem Einsatz von Röntgenstrahlen
verbunden ist, darf nur dann angewendet werden, wenn sich aus ihr therapeutische Konsequenzen
ergeben. Je dringlicher die Indikation ist, desto geringer sind die Anforderungen
an die Aufklärung und Einwilligung und umgekehrt; aus diesem Grund werden an die Aufklärung
für rein diagnostische Eingriffe ohne therapeutischen Eigenwert besonders hohe Anforderungen
gestellt. Die Einwilligung des Patienten ist nur dann rechtswirksam, wenn der Patient
fristgerecht über Ziel, Tragweite, Notwendigkeit und Dringlichkeit, Art, Verlauf und
Alternativen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahme sowie damit
verbundene Risiken ausführlich aufgeklärt wurde. Alle Risiken, aufgrund derer ein
mündiger Patient seine Entscheidung bezüglich Ablehnung oder Zustimmung einer bestimmten
ärztlichen Maßnahme trifft, gelten als wesentlich und damit aufklärungspflichtig.
Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme muß von dem Patienten vor dem Eingriff
erklärt worden sein und zum Zeitpunkt des Eingriffes noch uneingeschränkt bestehen;
sie deckt nur solche Eingriffe ab, die Gegenstand des Aufklärungsgespräches gewesen
sind. Das Vorgehen eines Radiologen muß sich nach dem Untersuchungsbzw. Behandlungsstandard,
der von einem gewissenhaften und umsichtigen Radiologen mit einem durchschnittlichen
Ausmaß an Wissen, Sorgfalt und Aufwand unter gleichen oder ähnlichen Umständen erwartet
werden darf, richten. Für einen Kunstfehlerprozeß sind vier Elemente obligat: 1. Der
Kläger muß eine juristische Beziehung zu dem beklagten Arzt nachweisen, die diesen
zu einer Sorgfaltspflicht verpflichtet. 2. Der Kläger muß den Verstoß des Arztes gegen
den etablierten Verfahrensstandard nachweisen. 3. Der Kläger muß eine dokumentierte
Schädigung nachweisen. 4. Der unmittelbare kausale Zusammenhang zwischen dem ärztlichen
Fehlverhalten und der Schädigung muß nachgewiesen werden. Die Mitteilung einer Diagnose
ist genauso wichtig wie die Diagnosestellung selbst; die Verantwortung für die Konsequenz
pathologischer radiologischer Befunde liegt beim Radiologen.
Summary
A radiological examination or an interventional procedure is a medical invasion of
the patient's freedom and does not constitute an offense of causing bodily harm there
is a medical indication, when the patient has given consent after being adequately
informed, and the intervention is carried out in accord with the valid rules of medical
conduct. During the assessment of possible contraindications, the radiologist must
also evaluate the indicationy, i.e., he or she must decide if the medical question
can be answered by the requested radiological examination. The indication must be
viewed the more critically the greater the risk for a complication is. A radiological
diagnosis with the use of x-rays may only be employed when it will furnish information
with therapeutic consequences. The more urgent the indication, the less strict are
the requirements for informed consent and agreement, and vice versa. Thus, the information
need for a purely diagnostic procedure without any direct therapeutic value is particularly
high. The consent of the patient is only legally binding when he has been informed
in advance of the objectives, extent, necessity and urgency, type, procedures, and
alternatives of a medical investigation or therapeutic intervention and also of the
accompanying risks. All risks on the basis of which a responsible patient can make
the decision to consent or to reject a specific medical intervention are to be considered
as relevant and must be explained appropriately.
Schlüsselwörter:
Radiologische Diagnostik - Radiologische Intervention - Indikation - Medikolegale
Aspekte
Key words:
Radiological diagnosis - Radiological intervention - Indication - Medicolegal aspects