ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2006; 115(9): 402-404
DOI: 10.1055/s-2006-954601
Praxisjournal
Steuern
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Steuerliche Konsequenzen aus dem Alterseinkünftegesetz

K. Linke
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Publikationsdatum:
25. September 2006 (online)

Das Alterseinkünftegesetz ändert die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen. Neueingeführt wurde die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Anwendungen für die Altersvorsorge während der aktiven Zeit von der Steuer freigestellt sind. Dafür werden die daraus resultierenden späteren Renteneinnahmen voll besteuert, natürlich unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge.

Die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es machte zur Auflage, die Besteuerung von Renten und Pensionen einander anzugleichen. Pensionen werden heute schon nachgelagert besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung hat durchaus Vorteile: Wer noch im aktiven Berufsleben steht und für das Alter vorsorgt, kann die Aufwendungen dafür steuermindernd geltend machen. So steht in jüngeren Jahren, wo vielleicht Familiengründung u.ä. anstehen, durch die Steuerersparnis mehr Geld für private Zwecke zur Verfügung.

Auch bisher waren die Renten nicht steuerfrei. Renteneinnahmen mussten auch vor 2005 zum Teil versteuert werden. Besteuert wurde dabei der so genannte Ertragsanteil. Das ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Wer zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente ging, bei dem lag der Ertragsanteil zuletzt bei 27 %. Diese 27 % gingen dann in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Das hatte meist zur Folge, dass viele Bezieher gesetzlicher Renten keine Einkommensteuer zahlen mussten.

Vom Jahre 2005 an werden im Prinzip alle Renten nachgelagert besteuert, unabhängig von ihrem Beginn. Das gilt auch für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil liegt dann im Prinzip bei 50 %. Alleinstehende zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als 1574 € beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze also bei 18900 €. Ehepaare zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als 3150 € beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze hier bei 37800 €.

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