ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2006; 115(5): 182
DOI: 10.1055/s-2006-946551
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Infektionsprävention in der Zahnheilkunde

Jürgen Becker
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Publication Date:
14 June 2006 (online)

Nachdem im Jahr 1998 die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (RKI) erstmals umfassend zu den Anforderungen an die Hygiene in der Zahnmedizin Stellung genommen hat, wurde diese Empfehlung jetzt am 30.01.2006 vollständig überarbeitet. Hintergrund ist die Tatsache, dass im Jahr 2001 die Kommission (ohne Beteiligung der Zahnheilkunde) zusammen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die gemeinsame Stellungnahme zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten” veröffentlicht hat, die durch die 2. Novelle des Medizinproduktegesetzes zum 01.02.2002 in § 4 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit einer gesetzlichen Vermutungswirkung ausgestattet wurde. Hierdurch wurden die Empfehlungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnmedizin aus dem Jahr 1998 zumindest teilweise ungültig, sodass eine Anpassung der Empfehlungen für die Zahnheilkunde notwendig wurde.

Die Kommission am RKI hat jetzt mit ihrer aktuellen Empfehlung für die Zahnheilkunde in mehreren Bereichen die Empfehlungen aus dem Jahr 2001 geändert, bei denen die Folgekosten für die Praxen in keinem adäquaten Verhältnis zum Nutzen im Sinne einer Verringerung eines Infektionsrisikos stehen würden. Bei dieser Abwägung muss immer bedacht werden, wo die Hauptrisiken zu sehen sind. In der Zahnheilkunde sind dies vor allem Kreuzinfektionen über benutzte Medizinprodukte (Instrumente), wobei einer möglichen Übertragung von Hepatitis B die zentrale Bedeutung zukommt.

Vor dem Hintergrund der dem RKI gemeldeten Neuinfektionen mit Hepatits B und C in der Bevölkerung, die u.a. auch auf ambulant durchgeführte chirurgische Eingriffe zurückgeführt werden können, wurden vor allem die Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und Ausrüstung der Praxen mit Dampfsterilisatoren konkretisiert. Dies bedeutet für viele Praxen, dass eine Neuanschaffung notwendig wird, wobei die zuständigen Behörden der Länder festlegen können, wie mit Dampfsterilisatoren verfahren werden soll, die nicht der aktuellen Norm entsprechen.

Wenn ein Dampfsterilisator beschafft werden soll, muss dieser heute die Anforderungen der Europanorm 13060 erfüllen. Da es eine gesetzliche Pflicht zur Validierung von Sterilisatoren gibt, sollte bei jeder Neuanschaffung unter anderem auf folgende Punkte geachtet werden, damit eine messtechnische Überprüfung in der Praxis nicht erfolgen muss:

Der Hersteller bestätigt, dass die Anforderungen der Europäischen Norm 13060 erfüllt werden und dieser Sterilisator für die in der Praxis des Erwerbers aufzubereitenden Medizinprodukte geeignet ist. Der Hersteller/Lieferant sichert zu, dass die in der Übersicht der RKI-Empfehlung aufgeführten wesentlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Betrieb von Dampf-Kleinsterilisatoren eingehalten werden. Der Hersteller/Lieferant gibt Auskunft darüber, in welchem Intervall die regelmäßigen Wartungen durchgeführt werden müssen und welche Kosten dann zur Einhaltung der wesentlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Betrieb von Dampf-Kleinsterilisatoren entstehen werden.

Es ist sehr wichtig, die entsprechenden Hygienevorschriften bzw. -empfehlungen zu beachten, da bei fast jeder Behandlung Medizinprodukte (Instrumente) mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten kontaminiert werden können.

Prof. Dr. Jürgen Becker

Düsseldorf

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