Zusammenfassung
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.03.2005 - 5 U 144/04 - kann der
Privatpatient unter Umständen eine teilweise Freistellung von den ihn treffenden Honorarbelastungen
aus der durchgeführten Behandlung verlangen. Dies kommt dann in Frage, wenn der Zahnarzt
seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung schuldhaft verletzt hat, indem er ohne
genügende Kenntnis der Sachlage gegenüber dem Patienten äußert, die umfangreiche Implantatbehandlung
werde vollständig von seinem Versicherer getragen und wenn er die Behandlung dann
beginnt, ohne die Stellungnahme des Versicherers abzuwarten. Damit verletzt der Zahnarzt
eine vertragliche Nebenpflicht.