Zusammenfassung
Seit dem Beginn der Aufbereitungstätigkeit der Kommission D im Jahre 1978 wurden bisher
1234 homöopathische Einzelmittel monographisch erfaßt. Der 22 des Arzneimittelgesetzes
sieht in Absatz 3 vor, daß für Arzneimittel, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt
sind, anstelle der in Absatz 2 geforderten Ergebnisse aus pharmakologischen, toxikologischen
und klinischen Untersuchungen auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt
werden kann, wobei es dem Bundesgesundheitsamt gemäß 25 (7) obliegt, dieses durch
Kommissionen aufbereiten zu lassen und bekanntzumachen. Die Aufbereitung des vorliegenden
wissenschaftlichen Erkenntnismaterials ist die Grundlage zur Erstellung von Monographien
zu dem jeweiligen Arzneimittel der homöopathischen Therapierichtung. Diese Monographien
werden in sogenannten "Vorveröffentlichungen" den Herstellern der Arzneimittel zur
Stellungnahme vorgelegt. Anschließend gelangen sie zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Als Ergebnis der Aufbereitungsarbeit liegen nunmehr eine "Negativ-Monographie"* sowie
314 Aufbereitungsmonographien mit "nicht ausreichend belegten Anwendungsgebieten"
- auch Null-Monographien genannt - vor. Homöopathische Mittel, bei deren Aufbereitung
des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials, insbesondere bei der Beurteilung der Anwendungsgebiete,
eine "Null-Monographie"** resultierte, sind für das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung
die Voraussetzung für die Aufnahme in die sogenannten "Negativ-Listen". * "Negativ-Monographie"
ist eine Aufbereitungsmonographie der Kommission D, für Arzneimittel der homöopathischen
Therapierichtung, bei denen das offenkundige Risiko gegen die Anwendung spricht. **
"Null-Monographie", fälschlicherweise auch "Negativ-Monographie" genannt, ist eine
Aufbereitungsmonographie der Kommission D mit dem Ergebnis, daß die Anwendungsgebiete
nicht ausreichend belegt sind. Bei den darin aufgeführten Arzneimitteln handelt es
sich um solche, die nach Durchsicht und Bearbeitung der zur Aufbereitung herangezogenen
Literatur in der Monographie den Hinweis erhielten "Die Anwendungsgebiete sind nicht
ausreichend belegt". Zur Aufbereitung, insbesondere der Wirkungen und Anwendungsgebiete
werden von der Kommission D die Arzneimittellehren von Boericke, Charette, Clarke,
Kent, Mezger, Stauffer und Voisin berücksichtigt. Homöopathische Arzneimittel, die
dieses Aufbereitungsresultat erhielten, sind von einer Zulassung sowohl nach Art.
3 7 ANMG wie auch nach 21 und 22 ausgeschlossen. Diese Arzneimittel weisen andererseits
zum Teil eine sehr ansehnliche Verordnernachfrage auf, sodaß man daraus schließen
muß, es liegt dafür in der Anwendung immerhin doch eine gewisse Erfahrung vor, wie
z.B. bei: Calamus aromaticus Levisticum officinale Calcium carbonicum Mandragora officinarum
(= ex herba) praecipitatum Curcuma longa Sepia gruneris Haronga Tormentilla madagascariensis
(Potentilla erecta) Ein möglicher Weg zur Dokumentation dieser Erfahrung wird vorgestellt.
Stichwörter
Materia medica - wissenschaftliches Erkenntnismaterial und Aufbereitung - Aufbereitungskommission
D - Aufbereitungsmonographien - unzureichend belegte homöopathische Einzelmittel -
Negativliste - therapeutische Erfahrungsberichte