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ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2005; 114(12): 596-597
DOI: 10.1055/s-2005-923760
DOI: 10.1055/s-2005-923760
Praxisjournal
Recht
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Entzug des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich
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Publication History
Publication Date:
20 December 2005 (online)

Zusammenfassung
Grundsätzlich kann jeder über seinen Nachlass durch eine so genannte letztwillige Verfügung, d. h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, frei verfügen. Pflichtteilsrechte stehen nur ganz nahen Angehörigen, nämlich
Eltern, Kindern sowie Ehegatten zu und gewähren diesen einen Zahlungsanspruch auf Auszahlung des Pflichtteils, d.h. nur diesem Personenkreis steht ein Anteil am Erbe grundsätzlich zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50 % des gesetzlich vorgeschriebenen Erbes.
Korrespondenzadresse
G. Hörster-Metzdorf
Rechtsanwältin
Siegfriedstr. 6
50996 Köln
Phone: 0221/2799566
Fax: 0221/2799565