Notfall & Hausarztmedizin (Hausarztmedizin) 2005; 31(9): B 430
DOI: 10.1055/s-2005-921883
Praxismanagement

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Neue Empfehlungen der Ständigen Impfkommission veröffentlicht

Robert Koch Institut
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
08. November 2005 (online)

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut hat ihre Impfempfehlungen aktualisiert und im Epidemiologischen Bulletin 30/2005 veröffentlicht. Änderungen gibt es beim Impfschema für die Pneumokokkenschutzimpfung, bei den allgemeinen Kontraindikationen, bei den so genannten falschen Kontraindikationen sowie bei den Erläuterungen zur Impfaufklärung.

Änderungen beim Pneumokokken-Impfschema

Die Änderungen beim Pneumokokken-Impfschema wurden durch eine erweiterte Zulassung des Impfstoffs möglich. Die europäische Zulassungsbehörde (EMEA) hat den Konjugat-Impfstoff (der ein besseres immunologisches Gedächtnis bewirkt) zwischenzeitlich auch für Kinder der Altersgruppe von 24-59 Monaten zugelassen. Da ein Viertel aller invasiven - in der Regel schwer verlaufenden - Pneumokokkeninfektionen im Kindesalter genau diese Altersgruppe betreffen, empfiehlt die STIKO zukünftig, ungeimpfte Kinder im Alter von zwei bis vier Jahren, bei denen eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung vorliegt, mit dem Konjugat-Impfstoff zu schützen. Die Impfung ist für Kinder und auch für Erwachsene bei einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung durch bestimmte Grundkrankheiten, etwa bei Krankheiten der Atmungsorgane oder Diabetes mellitus, empfohlen. Wiederholungsimpfungen (mit einem „Polysaccharid-Impfstoff”) sind alle sechs Jahre empfohlen.

„Falsche Kontraindikation”

Im Zusammenhang mit der Empfehlung für eine allgemeine Varizellenimpfung bei Kindern, die seit Juli 2004 gilt, stellt die STIKO nach weiterer, kritischer Würdigung der Übertragungswege und -risiken fest, dass ein ungeschütztes Kind einer empfänglichen Schwangeren geimpft werden sollte (das Unterlassen dieser Impfung mit dem Lebendimpfstoff wegen einer Schwangerschaft im Kreis der engen Kontaktpersonen ist eine „falsche Kontraindikation” im Sinne der Empfehlungen).

Allgemeine Kontraindikationen

Eine Änderung hat es auch bei den Ausführungen zu den allgemeinen Kontraindikationen gegeben: Unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung sind in Abhängigkeit von der Diagnose keine absolute Kontraindikation gegen eine nochmalige Impfung mit dem gleichen Impfstoff.

Erläuterungen zur Impfaufklärung

Die Neufassung des Absatzes zur Impfaufklärung erfolgte mit dem Ziel, die Aufklärungsleistung des Arztes unter den geltenden rechtlichen Vorgaben zu präzisieren und der täglichen klinischen Praxis anzupassen. Auf den Stellenwert der Aufklärung wird besonders hingewiesen. Außerdem wird klar gestellt, dass es zur Einwilligung in eine Impfung keiner Unterschrift bedarf.

Weitere Informationen: www.rki.de

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