Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2005-920613
Patienten- und Verbraucherberatung nach § 65b SGB V – Maßnahmen zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Informationsvermittlung
Hintergrund/Ziele und Forschungsfragen: 23 Modellprojekte zur unabhängigen Patienten- und Verbraucherberatung nach §65b SGB V wurden durchgängig von 2001 bis Juni 2005 von den Spitzenverbänden der GKV gefördert und begleitend evaluiert. Ziel der Projekte ist die Bereitstellung von Beratung, Unterstützung und Aufklärung unter der Verwendung neutraler und qualitätsgesicherter Informationsquellen. Material und Methoden: Selbstauskünfte der Modellprojekte zur Qualitätssicherung von Informationen wurden gesichtet und inhaltlich zusammengefasst. Zudem wurden mittels einer Nutzer-Anfrage-Dokumentation bei 17 Modellprojekten (N=24.049) mit persönlicher und/oder telefonischer Beratung relevante Aspekte der Sicherung von Informationsqualität erhoben und ausgewertet. Ergebnisse: Alle Modellprojekte nutzen diverse Maßnahmen der Qualitätssicherung von Informationen, z.B. die Orientierung an Bewertungskriterien für gute Gesundheitsinformationen (z.B. DISCERN), interne und externe Reviewprozesse oder die Einbindung von Nutzern in die Überprüfung der Lesbarkeit von Informationsmaterialien. Bei der konkreten Informationsvermittlung zu gesundheitsbezogenen Beratungsthemen werden evidenzbasierte Informationen als Quellen genutzt (18,9%), wobei die Intensität der Nutzung dieser Quellen zwischen den Projekten variiert. Daneben dienen das Fachwissen der Berater (49,9%), Fachliteratur (36,4%) oder projektspezifische Datenbanken (34%) als Hintergrundinformationen für die Beratung. Schlussfolgerungen und Diskussion: Die Modellprojekte führen zahlreiche Maßnahmen zur Bereitstellung einer hochwertigen Informationsvermittlung durch, die viele Gemeinsamkeiten und Ansatzpunkte aufweisen. Für die Zukunft könnte die Erarbeitung eines von den Modellprojekten gemeinsam getragenen Leitfadens für ein Qualitätsmanagement in den unabhängigen Patienten- und Verbraucherberatungsstellen nach §65b unter Berücksichtigung angemessener und einfach einsetzbarer Instrumente und Standards zielführend sein.