Gesundheitswesen 2005; 67 - V12
DOI: 10.1055/s-2005-920506

Ergebnisse eines Modellprojektes „Psychiatrische Gutachten“ im MDK Nordrhein

A David 1, HP Buszello 1
  • 1MDK Nordrhein

Einleitung: Der MDK NR führte im Jahr 2004 für die GKV insgesamt 24.946 körperliche Untersuchungen und 31.802 Aktenlagenbegutachtungen durch. 28,69% (7.158) der körperlichen Untersuchungen und 16,54% (5.261) der Aktenlagen waren davon dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnen. Der MDK Nordrhein erhielt im Jahr 2004 den Hinweis vom Landesdatenschützer NRW, insbesondere bei psychiatrischen Gutachten der zuständigen Krankenkasse nicht alle persönlichen Daten in Form eines MDK-Gutachtens zu übermitteln. Diesen Hinweis aufgreifend entwickelte der MDK Nordrhein in Abstimmung mit seinen Trägerorganisationen ein Verfahren, psychiatrische Gutachten neu zu gestalten. Hierbei wurde neben der eigentlichen Langfassung des Gutachtens, welches beim MDK archiviert wurde, eine „Kurzfassung“ erstellt, die die wesentlichsten Angaben zum Ergebnis und zum Befund (§ 277 SGB V) enthielten. Methode: Nach Absprache mit den gesetzlichen Krankenkassen und anderen Sozialleistungsträgern wurde in der Zeit 01.02.2004 bis 30.04.2004 dieses Modellprojekt durchgeführt. Die 12 psychiatrischen Fachgutachter des MDK Nordrhein erstellten in diesem Zeitraum insgesamt 530 Gutachten per körperlicher Untersuchung nach den Regeln des Modellprojektes. Mit Erfassungsbögen wurde die Akzeptanz jedes einzelnen der neuen Gutachten verfolgt und abschließend ausgewertet. Ergebnisse: Die Akzeptanz der verkürzten Gutachtenversion war sehr hoch. Lediglich bei 23 von 530 Gutachten wurde die ausführliche Langversion angefordert. Seitens der Fachgutachter gab es keine Probleme bei der Erstellung der „Kurzfassung“. Diskussion / Schlussfolgerung: Es zeigte sich, dass das neue Gutachtenverfahren problemlos in den Arbeitsalltag der psychiatrischen Gutachter zu integrieren war. Die an die Auftraggeber geleiteten Kurzversionen der Gutachten reichten in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle aus, um eine Leistungsentscheidung zu ermöglichen. Zu diskutieren bleibt, ob dieses Verfahren auch auf andere Begutachtungsgebiete außerhalb der Psychiatrie ausgedehnt werden sollte.