RSS-Feed abonnieren
DOI: 10.1055/s-2005-871814
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Integrierte Versorgung - aktuelle Situation
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
24. Juni 2005 (online)
Dr. Daniel Frank
Eingeführt wurde die Integrierte Versorgung (IV) über den § 140 a ff bereits im Gesundheitsreformgesetz im Jahr 2000. Durch fehlende Anreize wurde von den Vertragspartnern die Umsetzung der Vorgaben allerdings nicht vollzogen. Mit der Verabschiedung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) hat der Gesetzgeber dem Paragraphen 140 a ff. SGB V eine besondere Dynamik gegeben. Der Abzug von 1% des Budgets der Kassenärztlichen Vereinigungen und 1% des Budgets der Krankenhäuser erweckte auf beiden Seiten eine Begehrlichkeit, sich zum einen die einbehaltenen Beträge zurückzuholen (Kassenärzte, Krankenhäuser), zum anderen die Abzüge beim Leistungserbringer vorzunehmen (Krankenkassen).
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können die Krankenkassen den Abzug erst vornehmen, wenn IV-Verträge vorliegen und verwirklicht werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist ein Leistungsangebot, welches sektorenübergreifend angelegt ist. Verschiedene Leistungsanbieter können sich über einen Vertragsinhalt verständigen und diesen einer gesetzlichen Krankenkasse als Angebot vorlegen. Als Anbieter kommen die niedergelassen Ärzte, die Krankenhäuser, ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen sowie im orthopädisch/unfallchirurgischen Bereich Sanitätshäuser und Orthopädieschuhmachermeister in Betracht. Laut Gesetz müssen mindestens zwei Institutionen als Vertragspartner gegenüber einer Kasse auftreten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Vertragspartner nicht einbezogen. Leistungsinhalte und Indikationen werden zwischen Anbieter und Kasse ausgehandelt.
Dr. Daniel Frank
Orthopädische Abteilung,
Remigius Krankenhaus Opladen