Gesundheitswesen 2005; 67 - 75
DOI: 10.1055/s-2005-865597

Effekt der MDK-Begutachtung: Leistungserbringer steigern Planungsqualität

H Strippel 1
  • 1Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, Essen

Hintergrund: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenkassen. Er führt auf Basis von § 275 SGB V auch auf zahnmedizinischem Gebiet Einzelfall-Begutachtungen durch.

Ziel: Das Ziel der vorliegenden Untersuchung war zu untersuchen, inwieweit die MDK-Begutachtung Einfluss auf die Qualität der Planung zahnmedizinischer Versorgung hat. Des weiteren sollten explorativ Daten zur Planungsqualität der Parodontalbehandlung gewonnen werden.

Methoden:

Ein zahnärztlicher Gutachter des MDK in Bayern begutachtete über 47 Wochen hinweg alle „Par-Pläne“, die Zahnärzte in einer Region bei einer Krankenkasse einreichten. In dieser Region hatten vorher keine MDK-Begutachtungen stattgefunden. Die Begutachtungen erfolgten nach Aktenlage. Unterschieden wurden die Ergebniskategorien „Zustimmung“ und „Planänderung erforderlich“. Kriterien für letzteres waren: Knochentasche bis zur Wurzelspitze oder Lockerungsgrad III, periapikale Entzündung, persistierende Wurzelreste oder retinierte/verlagerte Weisheitszähne.

Ergebnisse: Von 668 Behandlungsplänen befürwortete der Gutachter 298 Pläne und hielt bei 370 Plänen Änderungen für erforderlich (Beanstandungsquote 55%). Im Zeitverlauf waren deutliche Änderungen zu beobachten. Während die Quote der befürworteten „Par-Staten“ im ersten Begutachtungsquartal nur 33% betrug, erreichte sie im dritten und vierten Quartal 56% bzw. 50%. Gleichzeitig ging die Anzahl eingereichter Par-Behandlungspläne zurück.

Diskussion: Die Studie weist auf deutliche Planungsmängel in der parodontologischen vertragszahnärztlichen Versorgung hin (anfangs 67% fehlende Vorbehandlung/schlechte Planung). Unzureichende Diagnostik, Vorbehandlung und Planung muss auch zu mangelhafter Ergebnisqualität führen.

Schlussfolgerungen: Begutachtungen als Form der Zweitmeinung bzw. als „Kontrollinstanz“ führen zu einem deutlich veränderten „Anbieterverhalten“ und zu verbesserter Planungsqualitität, die Voraussetzung für eine verbesserte Ergebnisqualität ist. Die zahnmedizinische Begutachtung durch den MDK sollte ausgebaut und systematisch angewandt werden.