Gesundheitswesen 2005; 67 - 49
DOI: 10.1055/s-2005-865571

Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erfahrungen mit § 44 Infektionsschutzgesetz

I Beuermann 1
  • 1Stadtgesundheitsamt, Abt. Allgem. Infektiologie, Stadt Frankfurt am Main

Nach Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurden die Genehmigungen für Tätigkeiten mit Krankheitserregern von den Regierungspräsidien in Hessen an die kommunalen Gesundheitsämter delegiert. In Frankfurt am Main lag die Anzahl der Neuanträge nach § 44 IfSG zwischen fünf und zwölf pro Jahr. Insgesamt wurden bisher 31 Anträge auf Tätigkeiten mit Krankheitserregern gestellt, denen 25mal stattgegeben wurde. Bei sechs Anträgen erfolgte eine Freistellung nach § 45 IfSG.

Hinzu kamen 22 Veränderungsanzeigen nach § 50 IfSG sowie drei Laborbegehungen. Die Personaldecke in Frankfurt erlaubte es nicht, wie wahrscheinlich in vielen anderen Ämtern, in jedem Fall Laborbesichtigungen vorzunehmen. Der Arbeitsaufwand für eine solche Begehung beträgt mit Vor- und Nachbereitung für die bearbeitende Person insgesamt ca. 7 Stunden. Bei dem Vororttermin kommt noch eine weitere Person hinzu. Aus diesem Grunde wurden 90% der Anträge nur nach Aktenstudium bearbeitet. Bei 75% der Neuanträge war hierzu von Seiten des Amtes weiterer Schriftverkehr notwendig, weil erforderliche Angaben oder Unterlagen fehlten.

Der Stellenwert von Laborbesichtigungen hat sich insofern geändert, als, im Gegensatz zum BSeuchG, die Erlaubniserteilung nach IfSG nur noch personengebunden ist. Deshalb wird als Voraussetzung hierfür keine Vorortüberprüfung mehr durchgeführt, wie es zuvor bei Neuanträgen nach BSeuchG routinemäßig der Fall war. Regelmäßige Begehungen, wie sie in der Krankenhaushygiene üblich sind, können auch nicht durchgeführt werden, weil diese weder gesetzlich vorgesehen noch personell möglich sind. Trotzdem muss die zuständige Behörde hier ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Kriterien betr. Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten festlegen.

Nach § 49 IfSG kann die zuständige Behörde Tätigkeiten untersagen, wenn eine Gefährdung der Bevölkerung zu besorgen ist, und zwar nicht nur in Bezug auf die Tätigkeiten selbst, sondern auch auf geeignete Räume und Einrichtungen sowie eine gefahrlose Entsorgung. Die Feststellung, dass Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen untersagt werden können, bedeutet allerdings auch, dass zur Beurteilung dieser Bedingungen zuvor eine Laborbesichtigung stattgefunden hat. Da jedoch lt. IfSG die Erlaubniserteilung nur an persönliche Voraussetzungen gebunden ist und nicht an solche für Räume und Einrichtungen sowie Entsorgungsmaßnahmen, entsteht hier eine rechtliche Unsicherheit, die die Effizienz des Infektionsschutzes infrage stellt.