Gesundheitswesen 2005; 67 - 6
DOI: 10.1055/s-2005-865528

Aufgaben der Gesundheitsämter in Bayern

M Wildner 1, W Hautmann 1, P Ehrensperger 1
  • 1Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Hintergrund: Der 1. Stufe der Neugliederung mit Umressortierung und Eingliederung der staatlichen Gesundheitsämter und Veterinärämter in die Landratsämter zum 1.1.1996 folgte am 23.4.1997 in der 2. Stufe ein Aufgabenabbau entsprechend den Vorschlägen der Projektgruppe Verwaltungsreform. In der 3. Stufe wurde eine Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an den Erfordernissen eines modernen Public Health-Ansatzes nach internationalen Standards begonnen. Die rechtlichen Voraussetzungen dazu wurden im August 2003 mit dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz geschaffen. Der inzwischen vorliegende Bericht zu den „Aufgaben des ÖGD in Bayern – Gesundheitsämter“ leistet einen wichtigen Beitrag zu dieser Neugestaltung mit einer konsequenten Betonung von modernen Konzepten der Prävention und Gesundheitsvorsorge.

Methoden: Für den Bericht werden diese Aufgaben näher beschrieben und Bezüge zu ihrer jeweiligen gesetzlichen Grundlage hergestellt. Sie wurden von einer eigens eingerichteten Projektgruppe am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in neun Arbeitsgruppen mit jeweils etwa sieben bis acht Mitgliedern unter Beteiligung des StMUGV, den staatlichen und kommunalen Gesundheitsbehörden und unter Mitwirkung von Vertretern der beteiligten Berufsgruppen sowie externer Sachverständiger erstellt. Die Aufgabenbeschreibungen wurden zudem in einem Reviewprozess von einer Lenkungsgruppe begutachtet und ggf. nochmals überarbeitet.

Ergebnisse: Auf Basis der beschriebenen Grundlage konnte ein abgestimmter Katalog zu den Aufgaben erstellt werden, welcher Grundlage für eine weitere Entwicklung auf qualitätsgesicherte Leitlinien und Handlungshilfen hin ist.

Diskussion: Der Katalog mit seinen Bereichen und Aufgaben muss als lebendes System verstanden werden, welcher den gesellschaftlichen Bedingungen und Entwicklungen folgt und einer regelmäßigen Überarbeitung bedarf. Trotz dieser immanenten Begrenzung gibt er eine Ausrichtung für Bemühungen um eine fachliche Vertiefung und Qualitätssicherung und kommt darüber hinaus der Rechenschaftspflicht des ÖGD gegenüber der öffentlichen Hand wie auch der breiteren Öffentlichkeit nach.