Über das Leben eines Menschen mit „infauster Prognose“ ist von einer „Instanz“ zum
Tode entschieden, die sich menschlicher Verfügung entzieht. Der Krankheitsprozess
nimmt einen unwiderruflich fortschreitenden Verlauf zum Tode. Daher bedarf jede weitere
Bekämpfung der Krankheit mit dem primären Ziel, die Lebenstage zu verlängern (kurative
Therapie), der ethischen Rechtfertigung, insbesondere wenn dadurch dem Wohlergehen
des Menschen letztlich mehr geschadet als geholfen wird. Daher sind nach den „Grundsätzen
der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (1998/2004) bei Vorliegen einer
„infausten“ Prognose „in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten ... nur noch
palliative Maßnahmen der Lebens- und Sterbenserleichterung geboten“. Dieser ethisch
gut begründbare „Grundsatz“ bleibt aber so lange wenig hilfreich, wie für das Vorliegen
einer „infausten Prognose“ in den einzelnen medizinischen Fachgebieten nicht nähere
objektivierbare Kriterien erarbeitet werden. Dass in vielen Fällen keine Klarheit
erzielt werden kann, ob eine infauste Prognose vorliegt, besagt nicht, dass es überhaupt
keine infauste Prognose gibt, der Begriff also nicht sinnvoll sei. Wäre dies so, so
wäre letztlich eine kurative Behandlung bis zum Tode ethisch gerechtfertigt und den
Patienten vorzuschlagen. Da viele Patienten damit überfordert sind eine solche Behandlung
von sich aus abzulehnen, führt dies meist zur Behandlung „um jeden Preis“ mit der
scheinbaren oder tatsächlichen Zustimmung der Patienten. Über den Weg der autonomen
Selbstbestimmung der Patienten über die Art ihrer Behandlung sind die Probleme des
Verzichts auf kurative Behandlung nicht zu lösen. Es bedarf der objektivierbaren Kriterien,
wann eine infauste Prognose vorliegt und daher in der Regel keine Indikation mehr
für eine kurative Therapie besteht.