Zeitschrift für Palliativmedizin 2005; 6 - 9
DOI: 10.1055/s-2005-865403

Ergebnisse der Zypries-Kommission

GD Borasio 1
  • 1Klinikum der Universität München, Großhadern

Im März 2003 erging ein Beschluss des Bundesgerichtshofs zum Thema „Patientenverfügung“, der wegen einer Reihe innerer Unstimmigkeiten für allgemeine Verunsicherung sorgte. Daraufhin beschloss Bundesjustizministerin Zypries, die Kommission „Patientenautonomie am Lebensende“ unter dem Vorsitz von VRiBGH a.D. Klaus Kutzer einzuberufen. Der Kommission gehörten Vertreter aus Recht und Medizin sowie verschiedener gesellschaftlicher Organisationen und der Kirchen an. Die Kommission hat im Juni 2004 in ihrem Bericht eine Reihe von Voraussetzungen für die wirksame Ausübung der Patientenautonomie am Lebensende in Form von Thesen festgelegt. Dazu gehören u.a. die Betonung des Patientenrechts auf Ablehnung einer Behandlung, die klare Absage an die Tötung auf Verlangen sowie die Notwendigkeit einer flächendeckenden Bereitstellung von palliativmedizinischer und hospizlicher Versorgung. Aus den Thesen sind Vorschläge für Gesetzesänderungen im Betreuungs- und Strafrecht entwickelt worden. Erstere zielen darauf, das Institut der Patientenverfügung und deren Verbindlichkeit gesetzlich zu regeln sowie die Stellung des Bevollmächtigten zu stärken. Letztere sollten die nach ständiger Rechtsprechung bestehende Straffreiheit der sog. „passiven“ und „indirekten Sterbehilfe“ gesetzlich verankern. Darüber hinaus hat die Kommission Vorschläge für Textbausteine zusammengestellt, die als Vorlage für die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung dienen können (www.bmj.de). Der Bericht wurde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, u.a. wurden die vorgeschlagenen Strafrechtsänderungen als „Einfallstor“ für die Tötung auf Verlangen bezeichnet, obwohl sie genau das Gegenteil bezwecken. Rückblickend kann man allerdings fragen, ob eine gesetzliche Regelung der sog. „passiven Sterbehilfe“ alleine nicht schon ausreichend sein könnte, da die sog. „indirekte Sterbehilfe“ bei korrekter Anwendung palliativmedizinischer Grundsätze ein äußerst seltenes Ereignis ist.