Z Orthop Ihre Grenzgeb 2005; 143(1): 12-14
DOI: 10.1055/s-2005-864772
Orthopädie aktuell

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Rechtsfragen bei der Behandlung ausländischer Patienten

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Publication Date:
08 March 2005 (online)

 

In Zeiten stagnierender Einnahmen der Ärzte und Krankenhäuser bei zugleich steigenden Ausgaben stellt sich für Ärzte und Klinikbetreiber zunehmend die Frage, auf welche Weise zusätzliche Einnahmen erzielt werden können. Als ein möglicher Weg der Erschließung neuer Einnahmequellen wird hier gerade von Klinikbetreibern die gezielte Akquise von Patienten aus dem Ausland angesehen. Viele Kliniken versuchen daher verstärkt, ausländische Kontakte aufzubauen, um auch im Ausland (insbesondere Großbritannien, den USA und den arabischen Staaten) auf ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Bei der Gewinnung und Behandlung ausländischer Patienten tauchen jedoch nicht nur Fragen der Ausgestaltung von Pflege, Service und Behandlung (z.B. hinsichtlich Ernährungsgewohnheiten, religiösen Bräuchen, kulturellen Empfindlichkeiten etc.) auf, sondern auch bedeutsame Rechtsfragen. Diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden. Dabei versteht es sich von selbst, dass im Rahmen dieses Beitrags lediglich ein erster kursorischer Überblick gegeben werden kann.

Patientenaufnahme

Mit der Patientenaufnahme bzw. der Erstvorstellung beim niedergelassenen Arzt wird ein Behandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen. Aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts ist auf diesen Vertrag - sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Patienten getroffen wird - grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, da die für den Behandlungsvertrag charakteristische Leistung, also die ärztliche Behandlung, in Deutschland zu erbringen ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 EGBGB). Für Ärzte und Klinikbetreiber bedeutet dies, dass die bekannten Vorgaben der GOÄ und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zu beachten sind. Zu erinnern ist hier insbesondere an die Erfordernisse einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung (§ 22 Abs. 2, 3 BPflV), die Grenzen einer Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) und die Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ.

Aus Sicht der Ärzte und Klinikbetreiber stellt sich allerdings die Frage, ob durch eine gesonderte Rechtswahlvereinbarung eine Umgehung der restriktiven deutschen Regelungen zu Honorar- und Wahlleistungsvereinbarungen möglich ist. Diese Frage dürfte nach deutschem internationalen Privatrecht jedoch zu verneinen sein, da nach Art. 34 EGBGB zwingende Regelungen des deutschen Rechts, die dem Gemeinwohl dienen, nicht über eine Rechtswahlvereinbarung ausgehebelt werden können. Zu diesen zwingenden Regelungen dürften auch die Vorschriften über die Honorar- und Wahlleistungsvereinbarung gehören.

Beim Abschluss von Wahlleistungs- und Honorarvereinbarungen mit ausländischen Patienten stellt sich die weitere Frage, in welcher Sprache die Vereinbarungen getroffen werden müssen. Da eine Vereinbarung aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht, setzt dies zwangsläufig die gegenseitige Verständlichkeit voraus. Zumindest die mündliche Vereinbarung muss daher - z.B. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - für beide Seiten verständlich sein. Für die notwendige Schriftform von Wahlleistungs- und Honorarvereinbarung dürfte dies allerdings nicht gelten, da es für die Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich ausreichend ist, dass die verwendete Sprache einer Übersetzung zugänglich ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass beiden Vertragsparteien die Sprache verständlich ist.

Aufklärung

Die Aufklärung des ausländischen Patienten kann in deutscher Sprache erfolgen, sofern dieser des Deutschen hinreichend mächtig ist. Dabei ist zu beachten, dass sich der aufklärende Arzt selbst davon zu überzeugen hat, dass der Patient dem Aufklärungsgespräch folgen kann. Stellt er insoweit fest, das dem Patienten die notwendigen Sprachkenntnisse fehlen, ist durch den Arzt bzw. den Klinikbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass eine Übersetzung durch eine sprachkundige Person erfolgt. Aus Beweiszwecken dürfte es sich in diesen Fällen empfehlen, zumindest in den Sprachen Aufklärungsbögen vorzuhalten, mit denen die größten ausländischen Patientengruppen abgedeckt werden.

Behandlungsfehler

Wird im Einzelfall nach Abschluss der Behandlung durch den Patienten ein Behandlungsfehler geltend gemacht, stellen sich für den betroffenen Arzt bzw. Klinikbetreiber zwei entscheidende Fragen:

1. In welchem Staat kann der ausländische Patient Klage erheben?

2. Kommt deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung?

Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune

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