Rofo 2005; 177(1): 147-149
DOI: 10.1055/s-2005-861719
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Organisation des Versorgungsauftrages zum Mammographie-Screening

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Publication Date:
19 January 2005 (online)

 

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zum 1.1.2004 in dem Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening eingeführt. Die Inhalte der bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in der vertragsärztlichen Versorgung werden darüber hinaus in den Regelungen des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV-Ä) und des Bundesmantelvertrages - Ärzte/Ersatzkassen (EKV) einschließlich der Anlagen 9.2 bestimmt. Grundlagen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Früherkennungsprogramm) sind danach die Vorschriften der Röntgenverordnung, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und die Regelungen der Bundesmantelverträge.

Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der ab dem 1.1.2004 geltenden Fassung sowie die Anlage 9.2 des BMV-Ä bzw. EKV sind veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 4 vom 23.1.2004 und können unter www.kbv.de/themen/QS/5414.htm im Internet abgerufen werden. Im Folgenden werden die organisationsrechtlichen Strukturen des Mammographie-Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund der geänderten Vorschriften dargestellt.

Rechtsanwälte Dr. Wigge

Rechtsanwalt Dr. Peter Wigge

Hamm/Westfalen

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