ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2004; 113(5): 216-217
DOI: 10.1055/s-2004-828629
Praxisjournal
Steuer
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Steuerliche Anerkennung von Angehörigendarlehen

Klaus Linke
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
26. Mai 2004 (online)

Für die Darlehensgewährung von Angehörigen gibt es zahlreiche praktische, vor allem aber auch steuerliche Gründe. Ein beliebtes „Steuersparmodell” in Zahnarztkreisen ist zum Beispiel, Kindern in vorweggenommener Erbfolge zunächst Geld zu schenken und sich bzw. der eigenen Praxis den Betrag anschließend für ein Darlehen „zurückgewähren” zu lassen. Zwei neuere Grundsatzentscheidungen des BFH machen allerdings deutlich, dass bei solchen Gestaltungen der Steuersparerfolg nicht ohne weiteres garantiert ist. Hier ist der schmale Pfad zum Gestaltungsmissbrauch mitunter schnell überschritten.

Sobald sich aus Darlehensverträgen mit Angehörigen Steuerfolgen ergeben, wird sich das Finanzamt für die näheren Umstände und die Vertragskonditionen interessieren. Läuft hier nicht alles wie unter fremden Dritten oder entsteht der Eindruck eines reinen Steuersparmodells, werden Betriebsausgaben - bzw. Werbungskostenabzug nicht anerkannt und die Vorgänge dem steuerlich irrelevanten „familiären” Bereich zugeordnet. Daher ist es stets gut, wenn man gegenüber dem Finanzamt auch ganz praktische, nichtsteuerliche Gründe für den Darlehensvertrag ins Feld führen kann und diese gegebenenfalls in dem Vertrag Erwähnung finden.

Besonders kritisch hinterfragt die Finanzverwaltung Gestaltungen mit Angehörigen, bei denen Schenkung und Darlehen kombiniert werden, also geschenkte Gelder später wieder als Darlehen an den Schenker oder seine Firma zurückgegeben werden. Zwar haben BFH mit Urteil vom 18.1.2000 und auch der BMF solche Gestaltungen grundsätzlich akzeptiert. Doch die Finanzverwaltung hat noch längst nicht alle Vorbehalte dagegen aufgegeben und besteht nach wie vor auf einer kritischen Einzelfallprüfung. Durch ein neueres BFH-Urteil vom 22.1.2002 sind die Vorbehalte bestätigt worden. Hier hatte ein Unternehmer vergeblich versucht, die steuerliche Anerkennung einer Schenkung unter Darlehenzurückgewähr zu erreichen.

Korrespondenzadresse

Dipl.-Volkswirt Klaus Linke

Marketingberater

Hohenheimer Str. 4 B

21382 Brietlingen

    >