intensiv 2004; 12(1): 42
DOI: 10.1055/s-2004-812845
Recht
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Die Patientenaufklärung muss vor einem operativen Eingriff rechtzeitig erfolgen

Werner Schell
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Publication Date:
21 September 2005 (online)

Diese grundsätzliche Beurteilung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 25.3.2003 ergangenen Urteil herausgestellt und damit ähnlich lautende Einzelfallentscheidungen bekräftigt. Anhand dieses Urteils und der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung lassen sich folgende Aufklärungsregeln festhalten:

Bei ambulanten Eingriffen kann eine Aufklärung am Tag des Eingriffs genügen, wenn es sich um einen normalen ambulanten Eingriff handelt. Bei größeren ambulanten Eingriffen mit beträchtlichem Risiko ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs nicht mehr rechtzeitig. Bei stationärer Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet. Eine Aufklärung sollte regelmäßig bereits bei Vereinbarung eines Operationstermins im Krankenhaus erfolgen.

Werner Schell

Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt

Harffer Straße 59

41469 Neuss

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