intensiv 2002; 10(5): 239-240
DOI: 10.1055/s-2002-33724
Recht
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Über die Umsetzung von Arbeitnehmern entscheidet der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen

Werner Schell
  • 1Neuss
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Publication Date:
02 September 2002 (online)

Der Fall

Eine Krankenschwester leitete in einem Krankenhaus (seit 1970 in der Trägerschaft eines Landkreises) seit etwa 26 Jahren die Station VIII, auf der Patienten aus mehreren Fachgebieten betreut werden und die 24 Betten umfasst. Mit Wirkung vom 1.11.1993 wurde sie von ihrem Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen als Stationsleitung auf die Station V, eine knochenchirurgische Station mit 36 Betten, umgesetzt. Die umgesetzte Krankenschwester vertrat die Auffassung, dass mit dem Schreiben, in dem ihr die Umsetzung mitgeteilt wurde, eine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei, die sozial nicht gerechtfertigt und daher unwirksam sei. Im Übrigen könne sich der Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht berufen, weil sich durch ihre langjährige Tätigkeit als Leiterin der Station VIII das Arbeitsverhältnis auf die Leitung dieser Station konkretisiert habe. Die Maßnahme sei auch unbillig, weil es keinen Anlass gebe, sie umzusetzen. Der Personalrat sei letztlich vor der Maßnahme nicht angehört worden und habe ihrer Versetzung nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber wandte in seiner Entgegnung ein, dass er lediglich von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht habe. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages der Krankenschwester auf die Leitung der Station VIII sei nicht eingetreten. Für die Umsetzung habe es folgende sachliche Gründe gegeben: Die Krankenschwester habe Schwächen in der Dienstplangestaltung gezeigt; ihre Dienstpläne hätten angepasst und korrigiert werden müssen. Ferner sei die Urlaubsplanung unvollständig gewesen. Schließlich seien Mängel in der Mitarbeiterführung aufgetreten. Ärztliche Weisungen an das Stationspersonal habe die Krankenschwester nicht weitergegeben oder nicht ausreichend dokumentiert. Dies habe das Verhältnis der Ärzte zu den übrigen Pflegekräften belastet und dazu geführt, dass sechs Pflegekräfte 1993 Umsetzungsanträge gestellt hätten. Das Auswechseln der Stationsleitung auf der Station VIII habe zudem dem eindeutigen Votum aller auf der Station tätigen Chefärzte entsprochen. Die Krankenschwester unterlag mit ihrer Klage in allen Instanzen. Zuletzt wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Revision der Krankenschwester als unbegründet zurück.

Werner Schell

Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt

Harffer Straße 59

41469 Neuss

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