intensiv 2001; 9(1): 37-38
DOI: 10.1055/s-2001-10712
Recht
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Datenschutz im Krankenhaus und Informationsrecht der Krankenkassen

Werner Schell
  • Neuss
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Publication Date:
12 October 2007 (online)

Es ist offensichtlich eine weitverbreitete Praxis, dass sich die (gesetzlichen) Krankenkassen immer wieder (und offensichtlich in zunehmenden Maße) an die Krankenhäuser und deren verantwortliche Ärzte wenden mit der Aufforderung, detaillierte Angaben zur Behandlung stationär versorgter Patienten zu übermitteln. Es stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit solche Informationen erteilt werden dürfen oder müssen.

Ganz aktuell wurde jetzt von einem Leitenden Arzt eines Krankenhauses folgender Vorgang mitgeteilt:

„Seitens einer Krankenkasse wird seit einiger Zeit versucht, mehr oder weniger sinnlose Informationen zu erzwingen mit dem Druckmittel der Zahlungsverweigerung von Pflegesätzen. Konkret sollen z. B. verschiedene Informationen geliefert werden zur Frage der Chemotherapie bei onkologischen Patienten. Die Fragen lauten etwa: warum überhaupt, welche Chemotherapie, warum muss die Durchführung unbedingt stationär erfolgen usw. Anschließend werden die (gutwillig) abgelieferten Stellungnahmen von der Krankenkasse mit Anmerkungen zurückgeliefert. Dazu einige Beispiele (sinngemäß): Alles in Ordnung oder: Hier böte sich ein teilstationäres Vorgehen an.

Die Frage lautet nun: Bestehen hier nicht schwerwiegende Verstöße gegen den Datenschutz, da die Kasse ja nicht beliebige Informationen sondern nur streng definierte fordern darf? Ist es rechtens, diese Informationen durch die Androhung der Zurückbehaltung von Pflegesatzgeldern zu erpressen? muss der Patient im Zweifel sein Einverständnis erklären, wenn diese Informationen weitergeleitet werden?”

Dozent/Diplom-Verwaltungswirt Werner Schell

Harffer Straße 59

41469 Neuss

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