Aktuelle Kardiologie 2018; 7(02): 106-109
DOI: 10.1055/s-0044-102029
Übersichtsarbeit
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Das Antikorruptionsgesetz aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden

The Anti-Corruption Law from the Perspective of Law Enforcement Authorities
Alexander Badle
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
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Publication Date:
03 May 2018 (online)

Zusammenfassung

Das am 04.06.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen mit seinen beiden Kernvorschriften der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) hat in allen Sparten des Gesundheitswesens für reichlich Aufregung und Verunsicherung gesorgt, die teilweise hysterische Züge angenommen haben. Zum ersten Mal stehen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Da Unsicherheit und Angst bekanntermaßen keine guten Ratgeber sind, soll dieser Beitrag eine Orientierung liefern, wie man etwaige strafrechtliche Risiken erkennen und sich vor ihnen wirksam schützen kann.

Abstract

The law on combatting corruption in the (German) healthcare system, which came into effect on June 4th, 2016, and its two key provisions on corruption and bribery in the healthcare system (Sections 299a, 299b StGB [German Criminal Code]) have caused quite a stir and created a lot of uncertainty across all sectors of the healthcare system, with some reactions bordering on the hysterical. For the first time, corruption and bribery in the healthcare system have become punishable offences. But as uncertainty and fear are notoriously poor counsellors, this article aims to provide some guidance on how to recognise potential legal risks and how you can protect yourself effectively from them.

Was ist wichtig?
  • Das Antikorruptionsgesetz vom 04.06.2016 stellt erstmals Bestechlichkeit und Bestechung in allen Sparten des Gesundheitswesens per Gesetz unter Strafe.

  • Intention des Gesetzgebers und damit Schutzzweck der neuen Regelungen ist die Sicherung des fairen Wettbewerbs im Gesundheitsmarkt, nicht eine neue Verbotskultur.

  • Passives Fortbildungssponsoring durch die Pharmaindustrie in Form von Reisekostenerstattung bzw. Übernahme der Tagungsgebühren ist nach wie vor zulässig. Die Begründung eines Anfangsverdachts erfordert besondere Umstände im Einzelfall.

  • Kooperationen auf dem Gesundheitsmarkt sind weiterhin gesetzlich gewünscht. Für die Beurteilung des Strafbarkeitsrisikos bedarf es der umfassenden Überprüfung des Kooperationsvertrages (Zweck, Inhalt, Angemessenheit der Vergütung), nicht nur anwaltlich, sondern bestenfalls auch durch eine Clearingstelle.

  • Wichtig ist, sich durch Präventivmaßnahmen vor Strafverfolgung zu schützen und auf Transparenz zu achten, um keinen Anlass für Ermittlungsverfahren zu geben.