GGP - Fachzeitschrift für Geriatrische und Gerontologische Pflege 2017; 01(04): 151
DOI: 10.1055/s-0043-123947
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum
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Publication Date:
07 December 2017 (online)

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Einschätzung eines Dekubitusrisikos ist eigenverantwortliche Aufgabe der Pflegefachkräfte

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss bekannt gegeben, dass für einen Dekubitus oder Hautschaden in Folge eines behaupteten Pflege- oder Behandlungsfehlers ein pflegewissenschaftliches Gutachten maßgeblich ist. Der ärztliche Verantwortungsbereich ist erst dann eröffnet, wenn sich der konkrete Fall wegen zusätzlicher Risikofaktoren von anderen Fällen erheblich unterscheidet. Hierzu reicht das bloße Vorliegen von Demenz, Harn- und Stuhlinkontinenz nicht aus.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 – 5 U 82/16

Beratertipp: Der eigenverantwortliche Bereich der Pflegefachkräfte zur Einschätzung des Dekubitusrisikos macht es notwendig, dass diese hinreichend geschult sind, die maßgeblichen Risikofaktoren erkennen und gegebenenfalls das ärztliche Personal informieren.


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Haftung des behandelnden Arztes bei unterbliebenem Abbruch der künstlichen Ernährung am Lebensende

Das Landgericht München I hat entschieden, dass es keinen Behandlungsfehler darstellt, wenn ein nicht einwilligungsfähiger und betreuter Patient mittels PEG-Sonde allein lebenserhaltend künstlich ernährt wird, ohne eine Aussicht auf Stabilisierung oder Besserung des gesundheitlichen Zustands zu haben. Der Arzt hat jedoch eine Pflicht, den Betreuer über das nicht erreichbare Therapieziel in Kenntnis zu setzen. Kommt der Arzt dieser Pflicht nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig, sofern der Betreuer das Gericht davon überzeugen kann, dass er sich für das Absetzen der Ernährung über die PEG-Sonde entschieden hätte.

LG München I, Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14

Beratertipp: In der Palliativmedizin ist auf die rechtzeitige und umfassende Kommunikation mit den Betreuern der Patienten zu achten. Handlungen gegen den niedergelegten oder mutmaßlichen Willen des Patienten können eine Schadensersatzpflicht auslösen.


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