Open Access
CC BY-NC-ND 4.0 · Geburtshilfe Frauenheilkd 2018; 78(02): 153-159
DOI: 10.1055/s-0043-120446
GebFra Science
Original Article/Originalarbeit
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Schwangerschaftsassoziierte Todesfälle – rechtsmedizinische Todesursachenklärung und Begutachtung bei Behandlungsfehlervorwürfen

Artikel in mehreren Sprachen: English | deutsch
Reinhard Dettmeyer
1   Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Gießen & Marburg GmbH, Justus-Liebig-Universität Gießen, Gießen, Germany
,
Juliane Lang
1   Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Gießen & Marburg GmbH, Justus-Liebig-Universität Gießen, Gießen, Germany
,
Rainer Amberg
2   Facharztpraxis für Rechtsmedizin Freiburg, Freiburg, Germany
,
Barbara Zedler
1   Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Gießen & Marburg GmbH, Justus-Liebig-Universität Gießen, Gießen, Germany
,
Ronald Schulz
3   Institut für Rechtsmedizin, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Münster, Germany
,
Christoph Birngruber
1   Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Gießen & Marburg GmbH, Justus-Liebig-Universität Gießen, Gießen, Germany
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Publikationsverlauf

received 19. Juli 2017
revised 26. August 2017

accepted 26. September 2017

Publikationsdatum:
19. Februar 2018 (online)

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Zusammenfassung

Hintergrund Schwangerschaftsassoziierte Todesfälle sind in Deutschland sehr selten. Zu erwarten ist ein differenziertes Todesursachenspektrum, es dominieren natürliche Todesursachen. Keinesfalls bedeutet ein schwangerschaftsassoziierter Todesfall, dass Behandlungsfehlervorwürfe begründet sind.

Methodik Analysiert wurde die in den Jahren 1992 bis 2016 im Institut für Rechtsmedizin der Justus-Liebig-Universität Giessen obduzierten schwangerschaftsassoziierten Todesfälle.

Ergebnisse Bei der Mehrzahl der präsentierten 22 Todesfälle aus den Jahren 1992 bis 2016 im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft konnten im Wege der Obduktion und nachfolgender insbesondere histologischer Untersuchungen natürliche Todesursachen nachgewiesen werden, auch wenn der Schwangerschaft eine krankheitsauslösende Wirkung zukommt.

Schlussfolgerung Keineswegs muss die Tatsache des Todeseintritts automatisch einen Behandlungsfehlerverdacht induzieren, dies ist jedoch vor allem bei aufgetretenen und teilweise relativ spät erkannten Blutungskomplikationen der Fall. Gutachterlich muss dann der Behandlungsfehler als solches ebenso substanziiert dargelegt werden wie dessen Kausalität für den Todeseintritt. Dies ist gerade bei bekannten und nicht ausschließbaren Komplikationen einer Schwangerschaft nur möglich, wenn mangelhafte Kontrolle zu einem verspäteten Erkennen der Komplikation geführt hat oder auf eine Komplikation nicht lege artis reagiert wurde.