intensiv 2017; 25(05): 227
DOI: 10.1055/s-0043-117458
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK, Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8; 44803 Bochum, Email: info@kanzlei-weimer-bork.de   URL: www.kanzlei-weimer-bork.de
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Publication Date:
06 September 2017 (online)

Tötung auf Verlangen

Ergeben sich aus dem Sektionsgutachten Hinweise darauf, dass der Suizidentin ein Medikament injiziert wurde, das zwar nicht toxisch wirkt, aber die Peristaltik im oberen Magen-Darm-Trakt anregt und damit das Erbrechen tödlich wirkender Tabletten verhindert, so kommt eine Begehungstat in Form der Tötung auf Verlangen in Betracht. Darüber hinaus sind vielfältige Hinweise auf psychische Erkrankungen einer Suizidentin, Berichte über exzessive Stimmungsschwankungen und ihr bereits als Kind geäußerter Wunsch zu sterben als Anlass zu verstehen, am Freitod zu zweifeln. Der Freitod muss nämlich von einem freien Willen des Suizidenten getragen sein.

Berlin, Beschluss v. 12.12.2016 – 3 Ws 637/16

Beratertipp: Die Garantenstellung eines behandelnden Arztes für den Patienten endet erst, wenn der Freitod von einem freien Willen des Suizidenten getragen war.