Rofo 2017; 189(07): 700-703
DOI: 10.1055/s-0043-112960
DRG-Mitteilungen
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Antikorruption im Krankenhaus – Wo liegen die Fallstricke?

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Publication Date:
26 June 2017 (online)

Einführung

Strafverfahren gegen Ärzte und Klinikverantwortliche werden inzwischen nicht mehr ausschließlich wegen des Vorwurfs fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, des Abrechnungsbetruges und der Untreue geführt. Auf den Gesundheitssektor spezialisierte Staatsanwälte und Polizeibeamte ermitteln seit Einführung der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30. Mai 2016 neu eingeführten Straftatbestände der §§ 299a, b StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) nun auch wegen des Verdachts auf Korruption im medizinischen Bereich. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 299a, b StGB verweisen wir auch auf die Stellungnahme der Deutschen Röntgengesellschaft e. V. (DRG) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Fortschr Röntgenstr 2015; 187, DRG-Mitteilungen, S. 500 ff.).

Angestellte Ärzte sowie nichtärztliche Mitarbeiter in Krankenhäusern konnten sich wegen Bestechlichkeit und Bestechung bereits vor der Einführung der neuen Straftatbestände nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen. Die Strafbarkeit nach § 299a und b StGB tritt für angestellte Krankenhausärzte nunmehr neben die Strafbarkeit nach § 299 StGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine tateinheitliche Verwirklichung beider Straftatbestände möglich (BT-Drucks. 18/6446, 16). Die neuen Straftatbestände führen dazu, dass in der Vergangenheit durchaus übliche und über viele Jahre gelebte Kooperationen nunmehr mit Strafe bedroht sind und grundlegend auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Dieser Beitrag soll die häufigsten Fallstricke aufdecken, denen Ärzte und Entscheider in Krankenhäusern seit der Reformierung des Antikorruptionsrechts ausgesetzt sind.

Kooperationen sind vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht, wie es die Gesetzesbegründung zur Einführung der §§ 299a, b StGB betont. Dies belegen beispielweise Regelungen wie die des § 115a Abs. 1 S. 2 SGB V, wonach das Krankenhaus die vor- und nachstationäre Behandlung durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen kann. Dennoch schwebt über zahlreichen Kooperationen nunmehr das Damoklesschwert der §§ 299a, b StGB.