Aktuelle Urol 2017; 48(05): 425-426
DOI: 10.1055/s-0043-112155
Recht in der Praxis
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Datenschutz in der Arztpraxis

Michael Wehrmann
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Publication Date:
30 August 2017 (online)

Im August 2015 erregte ein umfassender Hackingangriff auf eine Arztpraxis im Breisgau mediale Aufmerksamkeit. Dort verschafften sich Hacker nicht nur selbst unerlaubten Zugriff auf die höchst sensiblen Patientendaten, sondern sperrten diese Datensätze auch für den Praxisinhaber. Dieser hatte somit 2 Probleme: Einerseits musste der Praxisinhaber sich rechtlich für den Hackingangriff gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde und den eigenen Patienten verantworten. Andererseits war ihm eine weitere Behandlung der Patienten nur eingeschränkt möglich, da er keinen Zugriff auf die erforderlichen Gesundheitsdaten hatte. Solche Hackingangriffe auf Arztpraxen dürften aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der ärztlichen Behandlung in Zukunft noch weiter zunehmen und an gesellschaftlicher Brisanz gewinnen. Ein derartiger Fall wie im Breisgau kann nicht nur einen enormen Image-schaden für den betroffenen Arzt zur Folge haben, sondern auch strafrechtliche, öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ungeachtet dieser besonders schweren Fälle einer Datenpanne sollten Ärzte und Praxisinhaber für das Thema „Datenschutz in der Arztpraxis“ grundlegend sensibilisiert sein. Hackingangriffe als externe Gefahrenquelle sind die eine Seite, doch auch rechtswidriger praxisinterner Umgang mit Patientendaten kann zur Ursache einer Datenpanne werden.