Geburtshilfe Frauenheilkd 2017; 77(06): 622-625
DOI: 10.1055/s-0043-111882
DGGG
Mitteilungen aus der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG)
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Berlin, 22.05.2017 – 252. Stellungnahme der DGGG: Stellungnahme zu Palbociclib (Mammakarzinom)

Birgit Seelbach-Göbel
,
Matthias W. Beckmann
,
Marcus Schmidt
,
Marc Thill
,
Kommission Mamma der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie (AGO) e. V. in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V.
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
28. Juni 2017 (online)

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Beim metastasierten Mammakarzinom ist neben einer Verbesserung der Symptomkontrolle induziert durch eine Verzögerung der Progression und damit verbunden der Lebensqualität auch eine Verlängerung des Überlebens ein Ziel [11]. Wenn allerdings bei einer metastasierten Erkrankung mehrere weitere Therapielinien nach Progress durchgeführt werden, kann das Gesamtüberleben nicht mehr als ein verlässlicher Indikator der Therapieeffektivität in klinischen Studien betrachtet werden [18]. Demgegenüber ist das progressionsfreie Überleben (PFS) ein akzeptierter Endpunkt für Studien beim metastasierten Mammakarzinom unter der Voraussetzung einer substanziellen Verbesserung und eines günstigen Verhältnisses von Nutzen und Risiko [6]. Für die Patientin selbst kann ein Fortschreiten der Erkrankung sich negativ auf die Lebensqualität auswirken und eine Verzögerung der Progression somit die Lebensqualität verbessern. Ein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis konnte mittels Untersuchung von „patient-reported outcomes“ (PROs) für Palbociclib/Fulvestrant in der PALOMA-3-Studie mit Erhaltung der globalen Lebensqualität und Reduktion der Schmerzintensität gezeigt werden [12]. In dieser Arbeit konnte klar demonstriert werden, dass der patientenrelevante Endpunkt Lebensqualität durch die verlängerte progressionsfreie Zeit bei einer Therapie mit Palbociclib im Vergleich zum Kontrollarm signifikant verbessert werden konnte.

Die Größenordnung der Verlängerung des PFS durch Hinzunahme von Palbociclib zu Letrozol als erste endokrine Therapielinie (PALOMA-1 [9]: + 10 Monate, Hazard Ratio [HR] 0,49; PALOMA-2 [10]: + 10,3 Monate, HR 0,58), die sich über alle klinisch relevanten Subgruppen erstreckt, ist deutlich ausgeprägter als die durch Letrozol erreichte Zeit bis zum Progress verglichen mit Tamoxifen (+ 3,4 Monate, HR 0,7) [14], [15] oder die Verlängerung des PFS durch Fulvestrant verglichen mit Anastrozol (+ 2,8 Monate, HR 0,8) [16].

Bei größtenteils vorbehandelten Patientinnen wird durch Kombination von Palbociclib und Fulvestrant verglichen mit Fulvestrant-Monotherapie das PFS ebenfalls signifikant verlängert (+ 4,9 Monate, HR 0,46) [7] und zeigt sich in allen klinisch relevanten Subgruppen verbessert. Dieser Effekt ist deutlich stärker ausgeprägt als der Vorteil von Fulvestrant 500 mg verglichen mit Fulvestrant 250 mg (+ 1,0 Monate, HR 0,8) [8] bei Patientinnen mit einem metastasierten Mammakarzinom, deren Erkrankung nach einer vorausgegangenen Aromatasehemmertherapie voranschreitet.

Insgesamt muss man für die 3 bislang vorliegenden Studien mit Palbociclib beim ER+HER2-metastasierten Mammakarzinom eine konsistente Datenlage mit einer klinisch relevanten Verlängerung des progressionsfreien Überlebens [7], [9], [10] bei verbesserter Lebensqualität [12], [19] gegenüber den gewählten Vergleichstherapien konstatieren. Die signifikante Verlängerung des progressionsfreien Überlebens über alle Studien und Subgruppen hinweg hat dazu geführt, dass die Kombination aus Pabliciclib mit einem Aromatasehemmer oder Fulvestrant beim endokrin sensitiven oder resistenten Mammakarzinom in nationale und internationale Konsensusempfehlungen aufgenommen wurde [5], [17].

Information

Die Stellungnahme der DGGG bezieht sich auf den Beschluss des G‑BA: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM‑RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V – Palbociclib

Beschlussdatum: 18.05.2017
Inkrafttreten: 18.05.2017

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