B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2017; 33(03): 120-121
DOI: 10.1055/s-0043-107608
Recht
Haug Verlag in Georg Thieme Verlag KG Stuttgart

Rechtsprechungsreport

M. Beden
HILLE BEDEN Rechtsanwälte
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Publication Date:
12 June 2017 (online)

2 aktuelle Entscheidungen geben Anlass, über diese zu berichten. Das Problem der Sozialversicherungspflicht ist im Bereich der Sport- und Bewegungstherapeuten ein ständiges Thema. Oft werden diese als Übungsleiter tätig. In vielen Fällen stellt sich dann bei einer Betriebsprüfung die Frage, ob dies eine selbständige oder aber abhängige Beschäftigung darstellt mit der Folge, dass vom Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, dass die Gestaltung des jeweiligen Einzelfalls entscheidend sein kann. Ein 2. aktuelles Urteil betrifft die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Mit Ausnahme der sogenannten sachgrundlosen Befristung, die aus Aspekten der Beschäftigungsförderung unter gewissen Voraussetzungen zugelassen wird, bedarf ansonsten jede Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes. Diese Sachgründe hat der deutsche Gesetzgeber im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Unter europarechtlichen Aspekten ist allerdings von den Gerichten weitergehend zu prüfen, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch im Einzelfall vorliegen kann, selbst wenn die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hat nun das Bundesarbeitsgericht konkretisiert.