Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gilt für den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks
(Kniegelenk Totalendoprothese/Knie-TEP) wieder die jährliche Mindestmenge von
50. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Krankenhäuser dürfen diese Leistung demnach nur noch dann zulasten der
gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wenn sie voraussichtlich mindestens
50 Knie-TEP-Operationen im Jahr durchführen.