VPT Magazin 2020; 06(05): 6-10
DOI: 10.1055/s-0040-1713468
Wir

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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

COVID-19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – offener Brief

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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn dankt in einem offenen Brief den Heilmittelerbringern für Ihren Einsatz in der Coronakrise.(Foto: BMG)

In einem Schreiben wendet sich der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn an die Therapeutinnen und Therapeuten zur Versorgung mit Heilmitteln – und somit direkt an Sie.
Persönliche Worte, welche wir hiermit gerne weitergeben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versorgung mit Heilmitteln hat auch während der COVID-19 Epidemie eine erhebliche Bedeutung für die Verhütung und Behandlung von Krankheiten. Aus diesem Grund gehören die Praxen der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Podologinnen und Podologen sowie Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen weiterhin geöffnet bleiben. In einigen Bundesländern wurden die Praxen auch phasenweise geschlossen. Aus Ihren zahlreichen Schreiben wurde jedoch ersichtlich, dass es zu deutlichen Behandlungsrückgängen und damit zu erheblichen Umsatzeinbußen in den Praxen kommt. Vor diesem Hintergrund wende ich mich heute an Sie.

Es ist mir ein wichtiges Anliegen, Ihre Praxen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Deshalb freutes mich sehr, dass mit dem gestrigen Tag die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten ist. Durch diese Verordnung erhalten die zugelassenen Heilmittelerbringer einmalig eine Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent der Bruttovergütung, die der jeweilige Heilmittelerbringer im vierten Quartal 2019 mit den Krankenkassen für erbrachte Heilmittelleistungen abgerechnet hat. Die Bezugnahme auf das vierte Quartal 2019 war mir wichtig, um sicherzustellen, dass die seit dem 1. Juli 2019 geltenden bundesweit einheitlichen Preise, die in vielen Vertragsregionen zu erheblichen Vergütungssteigerungen geführt haben, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Für Leistungserbringer, die erst im vierten Quartal 2019 oder später ihre Praxiszulassung erhalten haben, und für die deshalb keine vollständigen Abrechnungsdaten vorliegen, gelten Sonderregelungen.

Die Anträge auf die Ausgleichszahlung sind bei den Institutionen der Krankenkassen, die für die Zulassungen zuständig sind, zu stellen und werden in Form einer Einmalzahlung gewährt. Eine Anrechnung von anderen Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder - wie beispielsweise die Soforthilfe und das Kurzarbeitergeld - erfolgt nicht. Die genaue Ausgestaltung des Antragsverfahrens gibt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 15. Mai 2020 bekannt.

Die Anträge können in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Höhe der Ausgleichszahlung unerheblich. Mir ist bewusst, dass für die überwiegende Anzahl der Heilmittelerbringer die Ausgleichszahlung existenziell ist und dringend benötigt wird. Umso mehr war mir daran gelegen, dass das Verfahren der Ausgleichszahlung unbürokratisch ausgestaltet ist, damit es zügig und reibungslos funktioniert. Den noch wird dieses Verfahren eine besondere Herausforderung sein. Insbesondere wird es den Krankenkassen nicht möglich sein, eine· Priorisierung in der Bearbeitung der Anträge vorzunehmen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die COVID-19-VSt-SchutzV ebenfalls regelt, dass die Heilmittelerbringer eine Pauschale in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung für die Kosten der erhöhten Hygienemaßnahmen abrechnen können. Diese können Sie zusätzlich mit jeder Verordnung geltend machen, die Sie vom gestrigen Tage an bis zum 30. September 2020 gegen über den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Für die Abrechnung der Pauschale legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kurzfristig eine einheitliche Positionsnummer fest.

Ich bedanke mich bei allen Therapeutinnen und Therapeuten für Ihren großartigen Einsatz gerade in dieser besonderen Zeit und wünsche Ihnen alles Gute! Lassen Sie uns auch in schwierigen Zeiten vertrauen.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jens Spahn


Das Schreiben des Bundesgesundheitsministers und die COVID-19-
Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV)
finden Sie zum Download auf unserer Website
www.vpt.de



Publication History

Article published online:
04 June 2020

© Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York