Rofo 2020; 192(S 01): S81
DOI: 10.1055/s-0040-1703349
Vortrag (Wissenschaft)
Strahlenschutz
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Bedeutsame Vorkommnisse nach §108 StrlSchV bei CT-Untersuchungen des Hirnschädels: Erfahrungen und Optimierungsprozesse in der klinischen Routine

C Müller
1   Universitätsklinikum Münster, Institut für Klinische Radiologie - Referenzzentrum Mammografie, Münster
,
A Sommer
1   Universitätsklinikum Münster, Institut für Klinische Radiologie - Referenzzentrum Mammografie, Münster
,
W Heindel
2   Universitätsklinikum Münster, Institut für Klinische Radiologie, Münster
,
H Lenzen
2   Universitätsklinikum Münster, Institut für Klinische Radiologie, Münster
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Publication History

Publication Date:
21 April 2020 (online)

 

Zielsetzung Die Einführung der neuen Strahlenschutzgesetzgebung verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen Untersuchungen zu melden, die den bedeutsamen Vorkommnissen nach §108 Anlage 14 der StrlSchV unterliegen. Die StrlSchV unterscheidet gruppenbezogene und personenbezogene Vorkommnisse. Ziel der vorliegenden Analyse ist eine Auswertung von Vorkommnissen in der akuten Schlaganfalldiagnostik mittels CT sowie die Entwicklung von Optimierungsprozessen zur Senkung der Strahlenexposition.

Material und Methoden Für die Analyse wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt 1138 Untersuchungen von zwei verschiedenen CT-Systemen des gleichen Herstellers serienbasiert ausgewertet. Die Analyse erfolgte mithilfe eines Dosismanagementsystems. Die Meldeschwelle für Untersuchungen bei denen sich das Gehirn im Strahlengang befindet, liegt bei einem CTDIvolKopf von 120 mGy.

Ergebnisse Im Rahmen der multimodalen Schlaganfalldiagnostik mittels CT (Nativ-CT, Angiografie und CT-Perfusion) resultiert die höchste Strahlenexposition aus den Perfusionsstudien. Der durchschnittliche CTDIvolKopf für Perfusionen liegt nach Herstellervorgaben bei 250 mGy und somit weit über der Meldeschwelle. Erste Optimierungsmaßnahmen durch Reduzierung des Röhrenstroms sowie das Herabsetzen der Scanzeit durch Anpassung an die individuellen Kreislaufparameter der Patienten führten zu einem Herabsenken des CTDIvolKopf auf 150 mGy bzw. 170 mGy. Trotz der optimierten Untersuchungsprotokolle wird die Meldeschwelle weiterhin überschritten. Weitere Optimierungen sollen folgen.

Schlußfolgerungen Die neue Gesetzgebung führt zu einer Sensibilisierung bzgl. der Protokollparameter. Die hohe Anzahl an bedeutsamen Vorkommnissen, die im Rahmen der Schlaganfallversorgung auftreten, zeigen, dass Kliniken und Hersteller noch über Optimierungspotenzial verfügen. Weiterhin bedarf es zusätzlicher Regelungen in der Gesetzgebung, dass für spezielle Untersuchungstechniken gesonderte Meldeschwellen eingeführt werden.