Die neue europäische Rechtsprechung fordert den Einkauf in mehrerer Hinsicht: Bei
Rahmenvereinbarungs-Ausschreibungen sollte die Klinik von Beginn an als Teilnehmer
benannt werden und bei einem geplanten Wechsel der Einkaufsgemeinschaft muss analysiert
werden, welche Rahmenvereinbarungen davon betroffen sein können. Bei Rahmenvereinbarungen
müssen Einkäufer auch die Verbrauchswerte im Auge behalten und von Beginn das Für
und Wider der Angabe von Höchstmengen in das Kalkül miteinbeziehen.