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DOI: 10.1055/s-0037-1601909
Das neue Pflegebegutachtungsverfahren – aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
02. Mai 2017 (online)
Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 wird auch ein neues Begutachtungsinstrument implementiert, das die Feststellung von Pflegebedürftigkeit grundlegend ändert. Das zukünftige Verfahren sieht eine Ausdifferenzierung der derzeit angewendeten drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade vor.
Das bisherige Verständnis von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI konzentriert sich auf zeitlich eng begrenzte Hilfen bei einzelnen Alltagsverrichtungen, die insbesondere den Bedarf von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen abbilden. Das zukünftige Begutachtungsverfahren basiert auf wissenschaftlich erarbeiteten Elementen und korrigiert die Kritik am bisherigen System, indem es eine Gleichbehandlung von Menschen mit körperlichen Einschränkungen und Menschen mit gerontopsychiatrischen und psychischen Beeinträchtigungen ermöglicht. Künftig werden auch Aspekte der Teilhabe berücksichtigt.
Im Fokus des neuen Begutachtungsverfahrens steht nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfes, sondern der Grad an Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen und die damit verbundene Notwendigkeit von personeller Unterstützung durch andere. Pflegebedürftigkeit wird mithilfe von sechs pflegerelevanten Bereichen (Modulen) abgebildet, welche mit einer unterschiedlichen Gewichtung in den Pflegegrad einfließen. Darüber hinaus werden Informationen zu Beeinträchtigungen bei außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung erfasst, die jedoch nicht in die Berechnung des Pflegegrades einfließen. Die stärkere Berücksichtigung der individuellen Ressourcen ermöglicht die Empfehlung von geeigneten präventiven und rehabilitativen Maßnahmen sowie Maßnahmen der Hilfs- und Heilmittelversorgung.