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DOI: 10.1055/s-0037-1601908
Neuregelungen in der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit – aus juristischer Sicht
Publication History
Publication Date:
02 May 2017 (online)
Durch den neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und das auf dieser Basis entwickelte neue Begutachtungsinstrument wird Pflegebedürftigkeit anders als bisher ermittelt. Geändert haben sich sowohl:
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die Sichtweise (Blick auf den Grad der vorhandenen Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung der in §14 Abs. 2 SGB XI (Geltungszeitraum: ab 01.01.2017) genannten sechs Bereiche statt defizitorientiert auf den Hilfebedarf der in §14 Abs. 4 Nr. 1 – 3 SGB XI (Geltungszeitraum: bis zum 31.12.2016) geregelten Verrichtungen),
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der Differenzierungsgrad (differenzierte Erfassung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit statt pflegewissenschaftlich nicht sachgerechter Einschätzung des Zeitaufwands für Laienpflege bei eng definierten Verrichtungen als Bemessungsgröße für die Einordnung in eine Pflegestufe),
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die pflegefachliche Fundierung (das neue Begutachtungsinstrument bezieht den internationalen Stand der pflegerischen Erkenntnisse ein),
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der Umfang der erfassten Aspekte von Pflegebedürftigkeit (Erweiterung um auf Aktivitäten und Fähigkeiten im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, des Umgangs mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte statt Bezug auf eng definierte Verrichtungen) als auch
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die Einstiegsschwelle (Pflegebedürftigkeit besteht zukünftig grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1, für den vielfach geringere Beeinträchtigungen ausreichen als für die Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit der bisherigen Pflegestufe I).
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument stehen in einem untrennbaren fachlichen Zusammenhang. Das neue Begutachtungsinstrument greift die Elemente des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aus §14 Abs. 2 SGB XI (Geltungszeitraum: ab 01.01.2017) auf und konkretisiert diese nach §15 Abs. 2 SGB XI (Geltungszeitraum: ab 01.01.2017) für die Zwecke der Begutachtung im Rahmen der Pflegeversicherung. Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde zusammen mit dem dazu gehörenden Neuen Begutachtungsassessment (NBA) über einen Zeitraum von acht Jahren durch mehrere wissenschaftliche Studien erarbeitet und durch zwei Expertenbeiräte begleitet.