Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2016; 11(02): 72-74
DOI: 10.1055/s-0036-1582163
Praxis
Heilpraktikerrecht
© Karl F. Haug Verlag in Georg Thieme Verlag KG

Speziallaborleistungen: Für Heilpraktiker zulässig?

Ulrich Rommelfanger

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Publikationsdatum:
30. März 2016 (online)

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Summary

Laborleistungen zählen zum Standardrepertoire der Naturheilpraxis, sind jedoch nur für Ärzte explizit juristisch geregelt, zuletzt in der 4. Änderungsverordnung der GOÄ. Aus der Rechtsprechung lässt sich gleichwohl folgern, dass Laborleistungen einschließlich Speziallabor nach Abschnitt MIII und MIV GOÄ von Heilpraktikern beauftragt werden dürfen. Hierbei sind in der Abrechnung regelmäßig nur solche Leistungen als eigene Leistung ausweisbar, die auch selbst erbracht wurden.