Gesundheitswesen 2016; 78 - V11
DOI: 10.1055/s-0036-1578826

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei der Betreuung von Asylbewerbern

R Müller-Barthelmeh 1
  • 1Landesgesundheitsamt B.W., Ref. 96, Stellvertretende Ref.leiterin, Stuttgart

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die dazu erstellten Arbeitsmedizinischen Regeln sind maßgeblich für die betriebsärztliche Betreuung der Beschäftigten im Betrieb (vgl. dazu Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz). Entscheidend ist die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (§3 der ArbMedVV). Diese muss bezogen auf die unterschiedlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen, wie z.B.: der Registrierung und dem Versorgungsbereich, dem Sicherheitsbereich und dem medizinischen Bereich mit Untersuchung und medizinischer Versorgung, durchgeführt werden. Danach ist festzulegen, ob es der Pflicht -oder der Angebotsvorsorge bedarf, die der nach §7 beauftragte Arzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (Ausnahmen s. §7a) durchführt. Die Pflicht oder/und die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Bei der Pflichtvorsorge heißt es in §4 (2) ArbMedVV: „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ Insbesondere haben im Anhang Teil 2 im (1) „Pflichtvorsorge“: die Abschnitte e) und f) Gültigkeit. Des Weiteren ist in (2) „Angebotsvorsorge“ der Abschnitt 2 hinsichlich der Infektionskrankheiten zu beachten. Von Bedeutung ist bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auch §6(2) ArbMedVV zu Impfungen und zum Immunschutz. S. dazu auch das Epidemiologischen Bulletin Nr. 41. Hinsichtlich der Tätigkeit von Ehrenamtlich Beschäftigten ist die DGUV Vorschrift 1 von Bedeutung. Darin wird in §2 klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Der Betriebsarzt hat eine wichtige Funktion und es ist erforderlich, die Betriebs- und Werksärzte der verschiedenen hier tätigen Organisationen, den Beschäftigten ggf. bekannt zu machen, um die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen durchzuführen.