VPT Magazin 2015; 01(04): 6-9
DOI: 10.1055/s-0035-1569123
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Publikationsdatum:
20. November 2015 (online)

2,95 %

beträgt die für Vertragsabschlüsse im Jahr 2016 maßgebliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V (Grundlohnsumme). Sie basiert auf den Zahlen der gesetzlichen Krankenkassen vom 2. Halbjahr 2014 und 1. Halbjahr 2015 und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 2015)