Psychiatr Prax 2016; 43(01): 11-12
DOI: 10.1055/s-0035-1552767
Debatte: Pro & Kontra
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

„Gefährdung Dritter als Rechtfertigung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch Kranker?“ – Kontra

“Should Danger to Third Parties Justify Involuntary Admission to Psychiatric Hospitals Under Public Law?” – Contra

Authors

  • Thomas Pollmächer

    Zentrum für psychische Gesundheit, Klinikum Ingolstadt
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Publication Date:
14 January 2016 (online)

Die geschlossene Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen gegen oder ohne ihren Willen in einer psychiatrischen Akutklinik, im Folgenden nur Unterbringung genannt, darf betreuungsrechtlich ausschließlich zum Wohle des Patienten erfolgen (§ 1906 Abs. 1 BGB). Hingegen ist die öffentlich-rechtliche Unterbringung eine polizeirechtliche Maßnahme, die auf der Basis von Unterbringungs- und Psychiatriekrankengesetzen der Länder diese Maßnahme auch bei Gefährdung Dritter ermöglicht. Diese wird nicht selten sehr weit gefasst, wie z. B. im Bayerischen Unterbringungsgesetz, welches von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (sic !) in erheblichem Maße spricht.