Rofo 2015; 187(12): 1144-1146
DOI: 10.1055/s-0035-1552387
DRG-Mitteilungen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Wahlleistungsvereinbarung und Honorararzt

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Publikationsdatum:
26. November 2015 (online)

Die honorarärztliche Tätigkeit von Radiologen in Krankenhäusern ist eine gängige Praxis, die für niedergelassene Radiologen und Krankenhäuser grundsätzlich vorteilhaft erscheint. Nachdem in der jüngeren Vergangenheit aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Fragen neue Probleme im Bereich des Honorararzts entstanden waren, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Einbindung eines Honorararzts in eine Wahlleistungsvereinbarung auseinanderzusetzen. In seiner Entscheidung vom 16.10.2014 (Az.: III ZR 85/14) hatte der BGH über § 17 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und die Frage zu entscheiden, ob durch diese Regelung der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festgelegt ist oder nicht. In der gleichen Sache befasste sich schließlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 03.03.2015 (Az.: 1 BvR 3226/14) mit weiteren wichtigen Detailfragen aus der Entscheidung des BGH.