ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2014; 123(07/08): 359-362
DOI: 10.1055/s-0034-1390342
Praxisjournal
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Die Entwicklung der Zahnarzthaftung in den Jahren 2012 und 2013

Patrick M Lissel
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Publication Date:
06 September 2014 (online)

Anschließend an den letzten Überblicksbeitrag[ 1 ] sind erneut zahlreiche Entscheidungen der Rechtsprechung zur Haftung des Zahnarztes ergangen. Darüber hinaus ist am 26.2.2013 das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) [ 2 ] in Kraft getreten. Es führte als Artikelgesetz zur Änderung mehrerer Gesetze, unter anderem zu einer Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches um 8 Paragraphen zum Behandlungsvertrag (§ 630 a bis § 630 h BGB). Der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit, die durch die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten Grundsätze zum Haftungsrecht im (zahn)medizinischen Bereich zu kodifizieren, um dadurch die nötige Transparenz als Voraussetzung für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Behandlung des Patienten zu schaffen[ 3 ]. Ob das mit großer medialer Aufmerksamkeit begleitete Gesetz tatsächlich zu der angestrebten Verbesserung der Patientenrechte führen wird, darf aber bezweifelt werden[ 4 ].

1 Lissel PM. ZWR 2012, 440 ff.


2 Gesetz vom 20.2.2013, BGBl. I 2013, 277


3 3Regierungsentwurf vom 15.8.2012, BT-Drucksache 17/10488, S. 1


4 Vgl. nur Hart, Ein Patientenrechtegesetz ohne Eigenschaften, GesR 2012, 385 ff.; Wagner, Kodifikation des Arzthaftungsrechts? – Zum Entwurf eines Patientenrechtegesetzes, VersR 2012, 789 ff.; Mäsch, Demokratisches Schamanentum in Wahlkampfzeiten – Risiken und Nebenwirkungen des Patientenrechtegesetzes, NJW 2013, 1354 ff.; Lissel, Das Patientenrechtegesetz, gynäkologie+geburtshilfe 3/2013, 10 ff.