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Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2014; 03(04): 396-399
DOI: 10.1055/s-0034-1387844
DOI: 10.1055/s-0034-1387844
Recht und Wirtschaft
Chefarztbehandlung bei bewusstlosen und Notfallpatienten
Wahlärztliche LeistungenWeitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
19. August 2014 (online)

Zusammenfassung
Mit der Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen wollen sich Patienten eine gehobene Qualität der ärztlichen Behandlung sichern. Für diese landläufig als Chefarztbehandlung bezeichnete Tätigkeit ist stets eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Krankenhausträger erforderlich. Wird ein Patient allerdings bewusstlos oder als Notfallpatient in die Klinik eingeliefert, ist es meist nicht möglich, mit dem Patienten selbst eine solche Vereinbarung abzuschließen. Die Chefarztbehandlung fällt also aus? Nein – allerdings gilt es, besondere Formvorschriften einzuhalten.