Laryngorhinootologie 2015; 94(02): 107-109
DOI: 10.1055/s-0034-1385874
Gutachten + Recht
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Chefarztbehandlung bei bewusstlosen und Notfallpatienten

Privatliquidation nur in Ausnahmefällen möglichBilling of Chief Medical Attendance in Case of Emergency
R. Sailer
,
A. Wienke
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Publication Date:
06 February 2015 (online)

Mit der Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen wollen sich viele Patienten eine gehobene Qualität der ärztlichen Behandlung sichern. Für diese landläufig als Chefarztbehandlung bezeichnete Tätigkeit ist stets eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Diese unterliegt aus Gründen des Patientenschutzes besonderen Formvorschriften. Wird ein Patient allerdings bewusstlos oder als Notfallpatient in die Klinik eingeliefert, besteht keine Möglichkeit, mit dem Patienten selbst eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Dennoch wird man davon ausgehen können, dass ein Teil dieser Patienten auch und gerade in solchen meist lebensbedrohenden Ausnahmesituationen Wert auf eine Behandlung durch den Chefarzt legt. In diesen Fällen behelfen sich viele Kliniken mit folgender Vertragskonstruktion: Wird ein Patient bewusstlos und ohne persönliche Begleitperson im Krankenhaus aufgenommen, unterschreibt ein Krankenhausmitarbeiter die Wahlleistungsvereinbarung als Vertreter des Patienten. Sobald es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt, wird er über den vertretungsweise abgeschlossenen Wahlleistungsvertrag informiert. Er kann dann die Wahlleistungsvereinbarung rückwirkend genehmigen oder aber die Genehmigung verweigern. Finanziell ist ein solches Vorgehen für Krankenhausträger und die an der Liquidation beteiligten Ärzte – insbesondere in den Fachgebieten der Notfall- und Intensivmedizin – ohne Frage interessant. Unter welchen Voraussetzungen diese Vertragskonstruktion aber überhaupt rechtlich zulässig ist und welche Einschränkungen dabei gelten, wird nachstehend dargestellt.