Aktuelle Urol 2014; 45(03): 187-191
DOI: 10.1055/s-0034-1383486
Recht in der Praxis
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Entlassung gegen ärztlichen Rat

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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
16. Juni 2014 (online)

Kernaussagen
  • Verweigert ein voll einwilligungsfähiger Patient eine Behandlung oder einen Klinikaufenthalt, müssen Sie ihn detailliert und deutlich über die damit verbundenen Risiken aufklären. Dokumentieren Sie in diesen Fällen besonders gründlich.

  • Alkoholisierte, die nicht (mehr) ärztlich überwacht oder behandelt werden müssen, aber andere offensichtlich gefährden, gehören ggf. in die Obhut der Polizei. Da der Arzt seine Schweigepflicht bricht, wenn er die Polizei ruft, muss dies aber verhältnismäßig sein.

  • Besteht bei stark alkoholisierten Patienten akuter medizinischer Handlungsbedarf, kann bzw. muss man sie notfallmäßig fixieren und behandeln. Auch hier ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

  • Bei vorwiegend psychiatrischen Symptomen mit Selbst- oder Fremdgefährdung (Psychose, Suizidversuch u. ä.) sollte man den Patienten zur Abklärung in die Psychiatrie bringen lassen bzw. einen Psychiater hinzuziehen.

  • Über Zwangseinweisungen und -behandlungen müssen – außer im echten Notfall – Gerichte oder Behörden entscheiden.

  • Vor allem bei dauerhaft nicht einwilligungsfähigen Patienten sollte man auch nach einer Patientenverfügung fragen.

Dieser Beitrag erschien erstmals in Lege artis 2014; 4: 8–13