Krankenhaushygiene up2date 2014; 09(02): 78-81
DOI: 10.1055/s-0034-1377334
Rechtliches
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Was darf bei MRE ohne Einwilligung des Patienten offengelegt werden: Nur Maßnahmen oder auch Diagnosen?

Monika Günther-Aschenbrenner
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
17. Juni 2014 (online)

Hintergrund

Wird ein Patient, der an einem multiresistenten Erreger erkrankt ist, von einem Krankenhaus in ein Pflegeheim verlegt, nach Hause entlassen und zur Weiterbehandlung an den Hausarzt verwiesen oder mit dem Krankentransport in ein anderes Krankenhaus gebracht, werden diese Personen bzw. Einrichtungen meist vorab über die Infektion oder Kolonisation des Patienten mit dem multiresistenten Erreger informiert, um im Einzelfall geeignete hygienische Schutzmaßnahmen, wie z. B. das Tragen von Handschuhen oder Mundschutz, treffen zu können.

Dieser sogenannte „sektorübergreifende Informationsaustausch“ stellt einen Konflikt zwischen dem Datenschutzinteresse des Patienten auf Geheimhaltung seiner Diagnose, somit der ärztlichen Schweigepflicht, und dem Schutz der Gesundheit derer, die durch die Verlegung mit dem Erkrankten in Kontakt kommen oder auf anderem Wege ansteckungsgefährdet sind, dar.

Nachfolgend soll eine rechtliche Betrachtung dieses Konflikts erfolgen.

 
  • Literatur

  • 1 AWMF, S1-Leitlinie 029/029: Hygienemaßnahmen beim Patiententransport.
  • 2 25. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz, 2012.